ADR 2007 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

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1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

1.1.3.6.1

Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie "0" zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie "0" zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie "4" zugeordnet.

1.1.3.6.2

Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:

Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.10.

1.1.3.6.3

Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt die in der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit.

Beförde- rungs- katego- rie Stoffe oder Gegenstände, Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

0

Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190
Klasse 3: UN-Nummer 3343
Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
Klasse 4.3: UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399
Klasse 5.1: UN-Nummer 2426
Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294
Klasse 6.2: UN-Nummern 2814 und 2900
Klasse 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333
Klasse 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN)
Klasse 9: UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind.

0

1

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J(1), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D(1)
Klasse 2: Gruppen T, TC(1), TO, TF, TOC und TFC
Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC
Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240
Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

20

2

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N
Klasse 2: Gruppe F
Druckgaspackungen: Gruppe F
Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230
Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110
Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind
Klasse 9: UN-Nummer 3245

333

3

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 2: Gruppen A und O
Druckgaspackungen: Gruppen A und O
Klasse 3: UN-Nummer 3473
Klasse 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028
Klasse 9: UN-Nummern 2990 und 3072

1000

4

Klasse 1: 1.4 S
Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623
Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III
Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911
Klasse 9: UN-Nummer 3268
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen.

unbegrenzt

(1) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.

In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit":

  • für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg)
  • für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg
  • für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter.

1.1.3.6.4

Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe

  • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
  • der Menge der in Fußnote (1) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20,
  • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
  • der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 1000 nicht überschreiten.

1.1.3.6.5

Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt.