ADR 2007 2.2.41.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

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[Bearbeiten] 2.2.41.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

[Bearbeiten] 2.2.41.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

[Bearbeiten] 2.2.41.2.2

Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

[Bearbeiten] 2.2.41.2.3

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

  • selbstzersetzliche Stoffe Typ A - siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)
  • Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind
  • andere als in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe
  • anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand mit Ausnahme von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN.
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