Kapitän
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Nach §2 Seemannsgesetz ist der Kapitän, der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs. Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.
Nach §2 Seemannsgesetz ist der Kapitän, der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs. Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.