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Delivered ex Quay / Geliefert ab Kai…benannter Bestimmungshafen
 
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Die Klausel erfuhr bei der letzten Revision der Incoterms im Jahr 2000 eine Veränderung: die Einfuhrabwicklung und Zollentrichtung ist nun Aufgabe des Käufers. Der Verkäufer muss daher die exportfreie Ware am Kai des Bestimmungshafens zur Verfügung stellen. Der Verkäufer trägt bis zum Lieferzeitpunkt, d.h. gegebenenfalls auch bis nach Erreichen des Kais, die Gefahren und übernimmt neben den Transportkosten auch die Kosten bis zur Bereitstellung am Kai (evtl. Kosten für Lagerung durch eine verspätete Abnahme gehen bereits zu Lasten des Käufers).  
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Die Klausel erfuhr bei der letzten Revision der [[Incoterm]]s im Jahr 2000 eine Veränderung: die [[Einfuhrabwicklung]] und [[Zollentrichtung]] ist nun Aufgabe des [[Käufer]]s. Der [[Verkäufer]] muss daher die exportfreie [[Ware]] am [[Kai]] des [[Bestimmungshafen]]s zur Verfügung stellen. Der Verkäufer trägt bis zum Lieferzeitpunkt, d.h. gegebenenfalls auch bis nach Erreichen des Kais, die Gefahren und übernimmt neben den [[Transportkosten]] auch die [[Kosten]] bis zur Bereitstellung am Kai (evtl. Kosten für [[Lagerung]] durch eine verspätete Abnahme gehen bereits zu Lasten des Käufers).  
  
 
Er muss dem Käufer folgende Papiere bereitstellen:  
 
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Version vom 23. Juni 2008, 18:40 Uhr

DEQ

Delivered ex Quay / Geliefert ab Kai…benannter Bestimmungshafen

Die Klausel erfuhr bei der letzten Revision der Incoterms im Jahr 2000 eine Veränderung: die Einfuhrabwicklung und Zollentrichtung ist nun Aufgabe des Käufers. Der Verkäufer muss daher die exportfreie Ware am Kai des Bestimmungshafens zur Verfügung stellen. Der Verkäufer trägt bis zum Lieferzeitpunkt, d.h. gegebenenfalls auch bis nach Erreichen des Kais, die Gefahren und übernimmt neben den Transportkosten auch die Kosten bis zur Bereitstellung am Kai (evtl. Kosten für Lagerung durch eine verspätete Abnahme gehen bereits zu Lasten des Käufers).

Er muss dem Käufer folgende Papiere bereitstellen: