Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals

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Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (franz. Accord relativ au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux effectuant par route) wurde von allen EG-Staaten und

Mitgliedsstaaten

Gesetzestext

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(Stand: Februar 2007)

Die Vertragsparteien, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zu fördern, überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Massnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern, haben Folgendes vereinbart:

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  • a) Fahrzeug jedes Motorfahrzeug oder jeder Anhänger. Dieser Begriff schließt miteinander verbundene Fahrzeuge ein.
  • b) Motorfahrzeuge ist jedes aus eigener Kraft verkehrende Straßenfahrzeug mit eigenem Antriebsmotor, das üblicherweise auf der Straße der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem Ziehen von Fahrzeugen dient. Dieser Begriff schließt landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein.
  • c) Anhänger ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Motorfahrzeug angehängt zu werden. Dieser Begriff schließt Sattelanhänger ein.
  • d) Sattelanhänger jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist so mit einem Motorfahrzeug verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird.
  • e) miteinander verbundene Fahrzeuge sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als Einheit teilnehmen.
  • f) höchstzulässiges Gesamtgewicht das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaats als zulässig erklärt wurde.
  • g) Straßenverkehr jede Fortbewegung eines zum Personen- oder Sachentransport benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat.
  • h) internationaler Straßenverkehr jeder Straßenverkehr, der mindestens einen Grenzübergang überschreitet.
  • i) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Eine Betriebsregelung oder entsprechende Dokumente, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt und vom Verkehrsunternehmer vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden müssen, legen die Beförderungsbedingungen, insbesondere die Zahl der Fahrten, den Fahrplan, die Tarife und die Beförderungspflicht fest, soweit diese Bedingungen nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind. Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Satz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen - vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung - werden als Sonderformen des Linienverkehrs bezeichnet.
  • j) Führer ist jede Person, ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können.
  • k) Mitglied des Fahrpersonals den Führer oder eine der nachstehenden Personen, egal ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht.
    • k1) Beifahrer meint jede Person, die den Führer begleitet, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligt, ohne Führer im Sinne des Buchstabens j dieses Artikels zu sein.
    • k2) Schaffner ist jede Person, die den Führer eines zum Personentransport eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die Fahrausweise oder sonstigen Ausweise, die zur Fahrt berechtigen, zu verkaufen und zu kontrollieren.
  • l) Woche ist der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr.
  • m) Ruhezeitmeint jeden ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einer Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.

2. Geltungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.

2. Jedoch

  • a) braucht eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf Mitglieder des Fahrpersonals nicht anzuwenden, die in der Regel nur in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, wenn sie dieses während einer Beförderung im internationalen Straßenverkehr nicht verlassen.
  • b) gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für den Sachentransport im internationalen Straßenverkehr mit
    • 1. Fahrzeugen, die zum Sachentransport dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt.
    • 2. Fahrzeugen, die zum Personentransport dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschliesslich des Führers - zu befördern.
    • 3. Fahrzeugen, die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
    • 4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
    • 5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden.
    • 6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegrafen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden.
    • 7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden.
    • 8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben.
    • 9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden.
    • 10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen.
    • 11. Fahrzeugen, mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
    • 12. Fahrzeugen, die zum nichtgewerblichen Sachentransport, für private Zwecke verwendet werden.
    • 13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

3. Anwenden von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Straßenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten

1. Jede Vertragspartei wendet in ihrem Hoheitsgebiet auf den internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten zugelassen sind, mindestens ebenso strenge Bestimmungen an, wie in den Artikeln 5-10 vorgesehen sind.

2. Es bleibt jeder Vertragspartei überlassen, bei einem Fahrzeug, das in einem Nichtvertragsstaat zugelassen ist, anstelle eines Kontrollgerätes, das den Spezifikationen im Anhang dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu verlangen, die vom Führer handschriftlich auszufüllen sind.

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