Kabotageverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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Kabotageverbot bezeichnet das Verbot für nicht in der [[EU]] oder dem [[EWR] ansässigen Unternehmen in der EU oder dem EWR Aufträge im [[Güterkraftverkehr]] durchzuführen.
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Kabotageverbot bezeichnet das Verbot für nicht in der [[EU]] oder dem [[EWR]] ansässigen Unternehmen in der EU oder dem EWR Aufträge im [[Güterkraftverkehr]] durchzuführen.
  
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In der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918)
 
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  §19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen  
 
  §19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen  

Version vom 25. Mai 2007, 01:49 Uhr

Kabotageverbot bezeichnet das Verbot für nicht in der EU oder dem EWR ansässigen Unternehmen in der EU oder dem EWR Aufträge im Güterkraftverkehr durchzuführen.

In der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) heißt es:

§19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten.
(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen.