Schadensfeststellungskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei [[Verlust]] oder [[Beschädigung]] des [[Gut]]es hat der [[Frachtführer]] über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.  
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Aktuelle Version vom 20. Juli 2008, 11:30 Uhr

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§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.