Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer: Unterschied zwischen den Versionen

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(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt  
 
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Version vom 11. April 2007, 01:55 Uhr

Der Fahrauftrag für Gabelstaplerfahrer ist in der BGV D27 geregelt, dort heisst es:

§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz 
oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:
 
  - mindestens 18 Jahre alt sind
  - für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  - ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, 
die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt 
sind.