Seemannsgesetz

Aus LagerWiki

Dies ist eine alte Version. Zeitpunkt der Bearbeitung: 10:34, 16. Feb. 2010 durch 84.166.221.250 (Diskussion).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

[Bearbeiten] § 2 Kapitän und Stellvertreter

(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs.

(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.

(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.

Persönliche Werkzeuge
ALL-INKL.COM Webhosting