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		<title>Lager- &amp; Logistik-Wiki - Benutzerbeiträge [de]</title>
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		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kiste&amp;diff=4853</id>
		<title>Kiste</title>
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				<updated>2009-03-24T22:30:50Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Kiste''': [[Packmittel]] in der Regel aus Holz, im allgemeinen bestehend aus Boden, zwei Seitenteilen, zwei Kopfteilen und Deckel, die fest miteinander verbunden sind.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kiste''': Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[ADR 2007 1.2.1 Begriffsbestimmungen|ADR 2007]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschreibung ==&lt;br /&gt;
Kisten sind Behälter zur [[Lagerung]] und zum [[Transport]] der verschiedensten Arten von [[Ware]]n. Häufig haben Kisten Tragegriffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Transport von elektrostatisch gefährdeten Bauteilen gibt es Kisten die in geschlossenem Zustand einen Faraday'schen Käfig bilden und die Ware damit vor Beschädigung oder Zerstörung durch Entladung elektrostatischer Energie schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Einsatzzweck gibt es Kisten aus den verschiedensten Materialien, das können unter anderem sein:&lt;br /&gt;
*Holz&lt;br /&gt;
*Metall&lt;br /&gt;
*Kunststoffe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in der [[Materialwirtschaft]] eingesetzten Kisten sind in ihren Grundmaßen häufig mit den Maßen von [[Europalette]]n abgestimmt. Ein typisches Grundmaß ist 60cm x 40cm. Mit diesen Abmessungen passen 4 Kisten in einer Lage genau auf eine Europalette. Durch die Verwendung solcher genormter Kisten, die meistens auch Konstruktionsbedingt für eine mehrfache Stapelung vorgesehen sind, läßt sich die von der Ladungssicherung geforderte Möglichkeit einen [[formschlüssige Ladungssicherung|Formschluss]] herzustellen sehr leicht umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]][[Kategorie:Ladehilfsmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

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		<title>Kiste</title>
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				<updated>2009-03-24T22:30:13Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Kiste''': [[Packmittel]] in der Regel aus Holz, im allgemeinen bestehend aus Boden, zwei Seitenteilen, zwei Kopfteilen und Deckel, die fest miteinander verbunden sind.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kiste''': Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[ADR 2007|ADR 2007 1.2.1 Begriffsbestimmungen]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschreibung ==&lt;br /&gt;
Kisten sind Behälter zur [[Lagerung]] und zum [[Transport]] der verschiedensten Arten von [[Ware]]n. Häufig haben Kisten Tragegriffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Transport von elektrostatisch gefährdeten Bauteilen gibt es Kisten die in geschlossenem Zustand einen Faraday'schen Käfig bilden und die Ware damit vor Beschädigung oder Zerstörung durch Entladung elektrostatischer Energie schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Einsatzzweck gibt es Kisten aus den verschiedensten Materialien, das können unter anderem sein:&lt;br /&gt;
*Holz&lt;br /&gt;
*Metall&lt;br /&gt;
*Kunststoffe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in der [[Materialwirtschaft]] eingesetzten Kisten sind in ihren Grundmaßen häufig mit den Maßen von [[Europalette]]n abgestimmt. Ein typisches Grundmaß ist 60cm x 40cm. Mit diesen Abmessungen passen 4 Kisten in einer Lage genau auf eine Europalette. Durch die Verwendung solcher genormter Kisten, die meistens auch Konstruktionsbedingt für eine mehrfache Stapelung vorgesehen sind, läßt sich die von der Ladungssicherung geforderte Möglichkeit einen [[formschlüssige Ladungssicherung|Formschluss]] herzustellen sehr leicht umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]][[Kategorie:Ladehilfsmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

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		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=ADR_2007_1.2.1_Begriffsbestimmungen&amp;diff=4851</id>
		<title>ADR 2007 1.2.1 Begriffsbestimmungen</title>
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				<updated>2009-03-24T22:27:58Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| {{Tipp}}&lt;br /&gt;
| [[Bild:Tipp grün.jpg]]&lt;br /&gt;
| '''Tipp:''' Benutzen Sie die Suchfunktion (meist &amp;lt;nowiki&amp;gt;[STRG]+[F]&amp;lt;/nowiki&amp;gt;) ihres Browsers um diese Seite zu durchsuchen.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==1.2.1 Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im ADR bedeutet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Abfälle''': Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Absender''': Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aerosol''': siehe Druckgaspackung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ASTM''': American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, United States of America).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aufsetztank''': Ein Tank – ausgenommen fest verbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC – mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Außenverpackung''': Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder  Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Batterie-Fahrzeug''': Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einer Beförderungseinheit befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten [[Flasche]]n, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bauliche Ausrüstung''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) des Tanks eines Tankfahrzeugs oder eines Aufsetztanks: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) des Tanks eines Tankcontainers: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die außen am Tankkörper oder Gefäß angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) eines Großpackmittels (IBC) (ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Baustahl''': Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bedeckter Container''': Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bedecktes Fahrzeug''': Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bedienungsausrüstung''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Messinstrumente&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) eines Großpackmittels (IBC): Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderer''': Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderung''': Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderung in loser Schüttung''': Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderungseinheit''': Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit&lt;br /&gt;
Anhänger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Befüller''': Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Behälter''' (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete [[Kiste]]n, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Berechnungsdruck''': Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben - siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bergungsverpackung''': Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks''': Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsdruck''': Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für '''höchster Betriebsdruck'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bezugsstahl''': Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer garantierten Bruchdehnung von 27%.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''CGA''': Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 4221 Walney Road, 5th Floor, Chantilly VA 20151-2923, United States of America).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Container''': Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),&lt;br /&gt;
* das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,&lt;br /&gt;
* das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,&lt;br /&gt;
* das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern,&lt;br /&gt;
* das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird, (siehe auch bedeckter Container, geschlossener Container, Großcontainer, Kleincontainer und offener Container).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283 (Fassung 1991) folgende Besonderheiten aufweist:&lt;br /&gt;
* er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt,&lt;br /&gt;
* er ist nicht stapelbar,&lt;br /&gt;
* er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Fahrzeuge ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''CSC''': Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geltenden Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dichtheitsprüfung''': Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Druckfass''': Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Druckgaspackung''' (Aerosol): Nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften des Abschnitts [[ADR 2007 6.2.4 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)|6.2.4]] entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in&lt;br /&gt;
flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Druckgefäß''': Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter und Flaschenbündel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ECE-Regelung''': Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der geltenden Fassung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''EG-Richtlinie''': Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Empfänger''': Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''EN-Norm''': Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) (CEN, 36, rue de Stassart, B-1050 Brüssel) veröffentlichte europäische Norm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Entleerungsdruck''': Höchster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt - siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Entwickelter Druck''': Der Druck des Inhaltes eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Entzündbare Bestandteile''' (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische  Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fahrzeug''': siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fass''': Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils''' für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Feinstblechverpackung''': Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fester Stoff''':&lt;br /&gt;
# ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder&lt;br /&gt;
# ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt [[ADR 2007 2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens|2.3.4]] beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fest verbundener Tank''': Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flammpunkt''': Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flasche''': Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flaschenbündel''': Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäß Absatz [[ADR 2007 2.2.2.1 Kriterien#2.2.2.1.3|2.2.2.1.3]] mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flexibles Großpackmittel''' (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flüssiger Stoff''': Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der &lt;br /&gt;
# bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder&lt;br /&gt;
# nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder&lt;br /&gt;
# nach den Kriterien des in Abschnitt [[ADR 2007 2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens|2.3.4]] beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand:&lt;br /&gt;
* die Beförderung von gemäß oben stehender Definition flüssigen Stoffen oder&lt;br /&gt;
* die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fülldruck''': Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt [siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Füllungsgrad''': Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllt (Fassungsraum).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gas''': Stoff, der&lt;br /&gt;
# bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder&lt;br /&gt;
# bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gascontainer mit mehreren Elementen''' (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gaspatrone''': siehe Gefäß, klein, mit Gas.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gedecktes Fahrzeug''': Ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefährliche Güter''': Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefährliche Reaktion''':&lt;br /&gt;
# eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme&lt;br /&gt;
# eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase&lt;br /&gt;
# die Bildung ätzender Stoffe&lt;br /&gt;
# die Bildung instabiler Stoffe&lt;br /&gt;
# ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefäß''': Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäß und Innengefäß.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefäß, klein, mit Gas''' (Gaspatrone): Nicht nachfüllbares Gefäß, das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit oder ohne Entnahmeventil ausgerüstet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Geschlossene Ladung''': Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist &amp;quot;''ausschließliche Verwendung''&amp;quot; (siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Geschlossener Container''': Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Geschütztes Großpackmittel''' (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR in der Praxis sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GHS''' (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals): Die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.1 veröffentlichte erste überarbeitete Ausgabe des Global harmonisierten Systems für die Klassifizierung und Bezettelung von chemischen Produkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großcontainer''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. ein Container mit einem Fassungsraum von mehr als 3,0 m³&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2.1 von mindestens 14 m² (150 sq ft) oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2.2 von mindestens 7 m² (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großflasche''': Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großpackmittel''' (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]] aufgeführt ist und:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. einen Fassungsraum hat von&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1.1 höchstens 3,0 m³ für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1.2 höchstens 1,5 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind&lt;br /&gt;
:1.3 höchstens 3,0 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1.4 höchstens 3,0 m³ für radioaktive Stoffe der Klasse 7&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. für mechanische Handhabung ausgelegt ist&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel [[ADR 2007 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)|6.5]] festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist - siehe auch flexibles Großpackmittel (IBC), Großpackmittel (IBC) aus Holz, Großpackmittel (IBC) aus Pappe, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallenes Großpackmittel (IBC) und starrer Kunststoff-IBC.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem.&lt;br /&gt;
# Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]] oder [[ADR 2007 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen)|6.8]] entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
# Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)|6.5]] entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großpackmittel (IBC) aus Holz''': Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großpackmittel (IBC) aus Pappe''': Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten  Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels''' (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:&lt;br /&gt;
# Reinigung oder&lt;br /&gt;
# Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Auskleidungen und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechen, vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die Bauart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels''' (IBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie&lt;br /&gt;
# Reinigung&lt;br /&gt;
# Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft oder&lt;br /&gt;
# Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Repariertes Großpackmittel''' (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC, der wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des ADR gilt das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht die regelmäßige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel''' (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC:&lt;br /&gt;
# der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder&lt;br /&gt;
# der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ ergibt. Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie ein neuer IBC desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz [[ADR 2007 6.5.6.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen#6.5.6.1.1|6.5.6.1.1]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großverpackung''': Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält, die&lt;br /&gt;
# für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und&lt;br /&gt;
# eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m³ hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Handbuch Prüfungen und Kriterien''': Vierte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.4 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.4/Amend.1 geänderten Fassung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Handhabungsvorrichtung''' (für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchste Nettomasse''': Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchster Betriebsdruck''' (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte:&lt;br /&gt;
# höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck)&lt;br /&gt;
# höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck)&lt;br /&gt;
# durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn im Kapitel [[ADR 2007 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von MEGC|4.3]] nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck)&lt;br /&gt;
nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 °C.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) mit Ausnahme von Tanks zur Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase der Klasse 2 ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und Prüfdruck).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
# Für verschlossene Kryo-Behälter siehe Bem. zu Absatz [[ADR 2007 6.2.1.3 Bedienungsausrüstung#6.2.1.3.3.5|6.2.1.3.3.5]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchster Fassungsraum''': Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m3 oder Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchstzulässige Bruttomasse''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1.  (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC): die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. (für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchstzulässige Ladung''' (für flexible IBC): Höchste Nettomasse, für die ein IBC ausgelegt und für deren Beförderung er zugelassen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Holzfass''': Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Horde''' (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in die Innen-, Zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt und durch das eine kompakte Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IAEA''': International Atomic Energy Agency (IAEA – Internationale Atomenergiebehörde) (IAEA, Postfach 100, A-1400 Wien, Austria).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IBC''': siehe ''Großpackmittel''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ICAO''': International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) (ICAO, 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Canada).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IMDG-Code''': Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), London.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IMO''': International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrtsorganisation) (IMO, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, United Kingdom).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Innenauskleidung''': Eine schlauchförmige Hülle oder ein Sack, die/der in eine Verpackung, einschließlich Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Innengefäß''': Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Innenverpackung''': Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Inspektionsstelle''': Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und Prüfstelle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ISO-Norm''': Von der International Organization for Standardization (ISO – Internationale Organisation für Normung) (ISO, 1, rue de Varembé, CH-1204 Geneve 20) veröffentlichte internationale Norm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kanister''': Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kiste''': Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kleincontainer''': Ein Container mit einem Fassungsraum von mindestens 1,0 m³ und höchstens 3,0 m³.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter''': Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der  Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Wenn der Ausdruck &amp;quot;Kunststoff&amp;quot; in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi usw. ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kombinationsverpackung''' (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der &amp;quot;Innenteil&amp;quot; der &amp;quot;Kombinationsverpackung&amp;quot; wird normalerweise als &amp;quot;Innengefäß&amp;quot; bezeichnet. So ist zum Beispiel der &amp;quot;Innenteil&amp;quot; einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches &amp;quot;Innengefäß&amp;quot;, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine &amp;quot;Außenverpackung&amp;quot; auszuüben, daher ist er keine &amp;quot;Innenverpackung&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kombinationsverpackung''' (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Siehe Bemerkung zu &amp;quot;Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kontrolltemperatur''': Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff sicher befördert werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kritische Temperatur''': Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kryo-Behälter''': Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kunststoffgewebe''' (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Luftdicht verschlossener Tank''': Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks, dessen Öffnungen luftdicht verschlossen sind und der&lt;br /&gt;
* nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder Vakuumventilen ausgerüstet ist oder&lt;br /&gt;
* nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder ähnlichen Sicherheitseinrichtungen, jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] entsprechen, oder&lt;br /&gt;
* mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist oder&lt;br /&gt;
* mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Masse eines Versandstückes''': Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstückes. Die Masse der für die Beförderung der Güter verwendeten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''MEGC''': siehe Gascontainer mit mehreren Elementen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Metallenes Großpackmittel''' (IBC): Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mitglied der Fahrzeugbesatzung''': Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''n.a.g.-Eintragung''' (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die&lt;br /&gt;
# in Kapitel [[ADR 2007 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter|3.2]] Tabelle A nicht namentlich genannt sind und&lt;br /&gt;
# chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Nominaler Fassungsraum''' (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Notfalltemperatur''': Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Offener Container''': Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Offenes Fahrzeug''': Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Offshore-Schüttgut-Container''': Ein Container für Güter in loser Schüttung, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ortsbeweglicher Tank''': Ein multimodaler Tank, der, wenn er für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, der Begriffsbestimmung im Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]] oder im IMDG-Code entspricht und in Kapitel [[ADR 2007 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter|3.2]] Tabelle A Spalte 10 mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Packmittelkörper''' (für alle Arten von IBC außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Prüfdruck''': Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist - siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und höchster Betriebsdruck (Überdruck).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Qualitätssicherung''': Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die im ADR vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Recycling-Kunststoffe''': Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rekonditionierte Verpackung''': Verpackung, insbesondere&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1. ein Metallfass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.1 das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.2 das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.3 das nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2. ein Fass oder Kanister aus Kunststoff:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.1 das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.2 dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.3 das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Repariertes Großpackmittel''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''RID''': Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter siehe Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sack''': Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''SADT''' (self-accelerating decomposition temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Auswirkungen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sammeleintragung''': Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.1.1 Einleitung#2.1.1.2|2.1.1.2]] Buchstaben B, C und D).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Saug-Druck-Tank für Abfälle''': Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter festverbundener Tank, Aufsetztank, Tankcontainer oder Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle|6.10]] zu erleichtern. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]] oder [[ADR 2007 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen)|6.8]] entspricht, gilt nicht als Saug-Druck-Tank für Abfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Schüttgut-Container''': Ein Behältnissystem (einschließlich eventueller Auskleidungen oder Beschichtungen), das für die Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks sind nicht eingeschlossen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Schüttgut-Container:&lt;br /&gt;
* ist von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig, um wiederholt verwendet werden zu können&lt;br /&gt;
* ist besonders dafür gebaut, um die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern&lt;br /&gt;
* ist mit Vorrichtungen versehen, welche die Handhabung erleichtern&lt;br /&gt;
* hat einen Fassungsraum von mindestens 1,0 m³.&lt;br /&gt;
Beispiele für Schüttgut-Container sind Container, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von Fahrzeugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sendung''': Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitsventil''': Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Überdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Spule''' (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Starrer Innenbehälter''' (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht &amp;quot;starr&amp;quot; sind, gelten als &amp;quot;flexibel&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Starrer Kunststoff-IBC''': Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff besteht und mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Staubdichte Verpackung''': Verpackung, die gegen trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tank''': Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks und festverbundenen Tanks sowie die Tanks als Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 6.7.4.1 Begriffsbestimmungen|6.7.4.1]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankakte''': Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Tanks, eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC, wie die in den Unterabschnitten [[ADR 2007 6.8.2.3 Zulassung des Baumusters|6.8.2.3]], [[ADR 2007 6.8.2.4 Prüfungen|6.8.2.4]] und [[ADR 2007 6.8.3.4 Prüfungen|6.8.3.4]] genannten Bescheinigungen, enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankcontainer''': Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m³ (450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 verwendet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)|6.5]] entsprechen, gelten nicht als Tankcontainer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankfahrzeug''': Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht – außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell – aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankkörper''': Tankmantel und Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. Gefäße fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankwechselaufbau''' (Tankwechselbehälter): Ein Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) gilt als Tankcontainer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Technische Anweisungen der ICAO''': Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zivilluftverkehr (Chicago, 1944), herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Technische Benennung''': Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird (siehe Absatz [[ADR 2007 3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung#3.1.2.8.1.1|3.1.2.8.1.1]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UIC''': Internationaler Eisenbahnverband (UIC, 16 rue Jean Rey, F-75015 Paris, France).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Umverpackung''': Eine Umschließung, die (im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:&lt;br /&gt;
# eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder&lt;br /&gt;
# eine äußere Schutzverpackung wie eine [[Kiste]] oder ein Verschlag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist &amp;quot;Umpackung&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UNECE''': United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) (UNECE, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, CH-1211 Geneve 10, Swiss).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UN-Modellvorschriften''': Die Modellvorschriften, die in der Anlage der vierzehnten überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.14), enthalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UN-Nummer''': Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Unternehmen''': Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vakuumventil''': Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Unterdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verbrennungsheizgerät''': Eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verwendet und keine Abwärme des Antriebsmotors des Fahrzeugs aufnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verlader''': Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder einen Großcontainer verlädt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verpacker''': Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verpackung''': Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann - siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und&lt;br /&gt;
zusammengesetzte Verpackung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verpackungsgruppe''': Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in Teil 2 genauer erläutert wird:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Versandstück''': Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verschlag''': Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verschluss''': Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wechselaufbau''' (Wechselbehälter): siehe &amp;quot;Container&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederaufgearbeitete Verpackung''': Verpackung, insbesondere&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1. ein Metallfass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.1 das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]] nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.2 das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]] entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.3 bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2. ein Fass aus Kunststoff:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.1 das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z.B. 1H1 in 1H2) oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.2 bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]], die für neue Fässer des gleichen Typs gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederverwendete Verpackung''': Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten. Unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zusammengesetzte Verpackung''': Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt [[ADR 2007 4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen#4.1.1.5|4.1.1.5]] in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der &amp;quot;Innenteil&amp;quot; der &amp;quot;zusammengesetzten Verpackung&amp;quot; wird immer als &amp;quot;Innenverpackung&amp;quot;, nicht als &amp;quot;Innengefäß&amp;quot; bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen &amp;quot;Innenverpackung&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zuständige Behörde''': Die Behörde oder sonstige Stelle, die in jedem Staat in jedem Einzelfall gemäß Landesrecht als solche bestimmt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwischenverpackung''': Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:ADR 2007]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Automatisches_Lager&amp;diff=4850</id>
		<title>Automatisches Lager</title>
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				<updated>2009-03-24T22:26:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Automatische Lager''' (AL) sind Lagersysteme die durch Materialflussrechner und Lagerverwaltungsrechner gesteuert werden und bei denen die eigentlichen Lagerungsvorgänge vollautomatisch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Beispiele können hier angeführt werden:&lt;br /&gt;
*[[Automatisches Kisten Lager]] (AKL)&lt;br /&gt;
*[[Automatisches Paletten Lager]] (APL)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einlagerung in ein automatisches Lager ==&lt;br /&gt;
Um [[Ware]] in ein automatisches Lager [[Einlagerung|einlagern]] zu können muss diese im [[Wareneingang]] Art und Mengenmäßig in der EDV erfasst werden. Es erfolgt eine Verknüpfung der Einlagerungsdaten mit der Nummer einer [[Lagereinheit]] (Palette, [[Kiste]] o.Ä). Jetzt wird die Lagereinheit auf dem Fördersystem, das das Vorfeld der [[Regalanlage]] bildet, bereitgestellt. Dieser Platz wird häufig als Identifikationspunkt (I-Punkt) bezeichnet. Ab jetzt übernimmt (in einem mehrstufigen Rechnersystem) der [[Lagerverwaltungsrechner]] die Arbeit. In der Regel wird die Lagereinheit zuerst korrekt ausgerichtet indem sie gegen Ausrichtungspunkte gefahren wird. Dann folgt eine Konturenprüfung und Gewichtsmessung. Schlägt eine dieser Prüfungen fehl wird der Vorgang abgebrochen und die Lagereinheit zurück gefahren um den Fehler zu beheben. Sind die Abmessungen und das Gewicht in Ordnung erfolgt die Erfassung der Nummer der Lagereinheit und der Lagerverwaltungsrechner ordnet die Lagereinheit einem Lagerplatz zu. Jetzt wird die Lagereinheit durch das Fördersystem über eventuell vorhandene Drehteller und Querschlitten an die Regalgasse in der sie eingelagert werden soll, herangefahren wo sie dann vom Regalbediengerät übernommen wird. Das Regalbediengerät fährt die Lagereinheit dann zu dem vergebenen Lagerplatz wo sie abgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kommissionierung in einem automatischen Lager ==&lt;br /&gt;
Für die [[Kommissionierung]] erhält der Lagerverwaltungsrechner eine Anforderung vom [[Materialflussrechner]], dieser gibt einen Fahrbefehl an das Regalbediengerät um die angeforderte Lagereinheit bereitzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll aber nur ein Teil der Ware entnommen werden wird die Lagereinheit über eine Pufferbahn zu einem Kommissionierplatz (K-Platz) gebracht. Ist der Kommissionierplatz belegt wartet die Lagereinheit auf der Pufferbahn bis der Kommissionierplatz frei ist. Nun wird dem Kommissionierer vom Materialflussrechner angezeigt welcher Artikel in welcher Menge entnommen werden soll. Ist die Entnahme erfolgt, wird die Entnahme quittiert und der Lagerbestand angepasst. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden bei der Kommissionierung Mengendifferenzen festgestellt können diese sofort korrigiert werden. Kann die zu entnehmende Menge nicht komplett Kommissioniert werden weil der Bestand auf dieser Lagereinheit nicht ausreichend ist wird eine Fehlmengenkommission erstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die entnommenen Teile werden nun einer Kommissionier-Lagereinheit (Kom-LE) zugeordnet, die nun an nachgelagerte Prozesse weitergeleitet wird. Dies kann über ein Fördersystem geschehen das die Kom-LE an einen Montageplatz oder an einen Auftragszusammenführungsplatz wenn ein paralleles Kommissioniersystem zum Eeinsatz kommt, befördert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auslagerung aus einem automatischen Lager ==&lt;br /&gt;
Für die Auslagerung wird die [[Lagereinheit]] durch das [[Regalbediengerät]] vom [[Lagerplatz]] geholt und auf einem [[Fördersystem]] abgesetzt. Soll die komplette Ware, die der Lagereinheit zugeordnet ist, ausgelagert werden, wird die Lagereinheit direkt auf die Auslagerungsbahn geschleust wo sie dann komplett entnommen werden kann. Sofern das Fördersystem soweit ausgebaut ist das auch Montage- oder Verpackungsplätze angeschlossen sind, kann die Lagereinheit auch direkt dorthin gefördert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Innerbetrieblicher Transport ==&lt;br /&gt;
Für den innerbetrieblichen Transport von Lagereinheiten gibt es verschiedenste Fördersysteme die ebenfalls durch den Materialflussrechner gesteuert werden und die häufig direkt mit dem Lager verbunden sind.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=ADR_2007_1.2.1_Begriffsbestimmungen&amp;diff=4847</id>
		<title>ADR 2007 1.2.1 Begriffsbestimmungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=ADR_2007_1.2.1_Begriffsbestimmungen&amp;diff=4847"/>
				<updated>2009-03-24T22:19:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| {{Tipp}}&lt;br /&gt;
| [[Bild:Tipp grün.jpg]]&lt;br /&gt;
| '''Tipp:''' Benutzen Sie die Suchfunktion (meist &amp;lt;nowiki&amp;gt;[STRG]+[F]&amp;lt;/nowiki&amp;gt;) ihres Browsers um diese Seite zu durchsuchen.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==1.2.1 Begriffsbestimmungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Im ADR bedeutet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Abfälle''': Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Absender''': Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aerosol''': siehe Druckgaspackung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ASTM''': American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, United States of America).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Aufsetztank''': Ein Tank – ausgenommen fest verbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC – mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Außenverpackung''': Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder  Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Batterie-Fahrzeug''': Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einer Beförderungseinheit befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten [[Flasche]]n, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bauliche Ausrüstung''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) des Tanks eines Tankfahrzeugs oder eines Aufsetztanks: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) des Tanks eines Tankcontainers: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die außen am Tankkörper oder Gefäß angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) eines Großpackmittels (IBC) (ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Baustahl''': Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bedeckter Container''': Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bedecktes Fahrzeug''': Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bedienungsausrüstung''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Messinstrumente&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) eines Großpackmittels (IBC): Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderer''': Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderung''': Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderung in loser Schüttung''': Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Beförderungseinheit''': Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit&lt;br /&gt;
Anhänger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Befüller''': Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Behälter''' (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Berechnungsdruck''': Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben - siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bergungsverpackung''': Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks''': Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Betriebsdruck''': Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für '''höchster Betriebsdruck'''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Bezugsstahl''': Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer garantierten Bruchdehnung von 27%.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''CGA''': Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 4221 Walney Road, 5th Floor, Chantilly VA 20151-2923, United States of America).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Container''': Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),&lt;br /&gt;
* das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,&lt;br /&gt;
* das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,&lt;br /&gt;
* das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern,&lt;br /&gt;
* das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird, (siehe auch bedeckter Container, geschlossener Container, Großcontainer, Kleincontainer und offener Container).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283 (Fassung 1991) folgende Besonderheiten aufweist:&lt;br /&gt;
* er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt,&lt;br /&gt;
* er ist nicht stapelbar,&lt;br /&gt;
* er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Fahrzeuge ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''CSC''': Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geltenden Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Dichtheitsprüfung''': Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Druckfass''': Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Druckgaspackung''' (Aerosol): Nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften des Abschnitts [[ADR 2007 6.2.4 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)|6.2.4]] entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in&lt;br /&gt;
flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Druckgefäß''': Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter und Flaschenbündel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ECE-Regelung''': Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der geltenden Fassung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''EG-Richtlinie''': Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Empfänger''': Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''EN-Norm''': Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) (CEN, 36, rue de Stassart, B-1050 Brüssel) veröffentlichte europäische Norm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Entleerungsdruck''': Höchster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt - siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Entwickelter Druck''': Der Druck des Inhaltes eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Entzündbare Bestandteile''' (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische  Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fahrzeug''': siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fass''': Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils''' für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Feinstblechverpackung''': Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fester Stoff''':&lt;br /&gt;
# ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder&lt;br /&gt;
# ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt [[ADR 2007 2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens|2.3.4]] beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fest verbundener Tank''': Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flammpunkt''': Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flasche''': Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flaschenbündel''': Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäß Absatz [[ADR 2007 2.2.2.1 Kriterien#2.2.2.1.3|2.2.2.1.3]] mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flexibles Großpackmittel''' (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Flüssiger Stoff''': Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der &lt;br /&gt;
# bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder&lt;br /&gt;
# nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder&lt;br /&gt;
# nach den Kriterien des in Abschnitt [[ADR 2007 2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens|2.3.4]] beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand:&lt;br /&gt;
* die Beförderung von gemäß oben stehender Definition flüssigen Stoffen oder&lt;br /&gt;
* die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Fülldruck''': Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt [siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Füllungsgrad''': Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllt (Fassungsraum).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gas''': Stoff, der&lt;br /&gt;
# bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder&lt;br /&gt;
# bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gascontainer mit mehreren Elementen''' (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gaspatrone''': siehe Gefäß, klein, mit Gas.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gedecktes Fahrzeug''': Ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefährliche Güter''': Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefährliche Reaktion''':&lt;br /&gt;
# eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme&lt;br /&gt;
# eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase&lt;br /&gt;
# die Bildung ätzender Stoffe&lt;br /&gt;
# die Bildung instabiler Stoffe&lt;br /&gt;
# ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefäß''': Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäß und Innengefäß.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Gefäß, klein, mit Gas''' (Gaspatrone): Nicht nachfüllbares Gefäß, das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit oder ohne Entnahmeventil ausgerüstet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Geschlossene Ladung''': Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist &amp;quot;''ausschließliche Verwendung''&amp;quot; (siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Geschlossener Container''': Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Geschütztes Großpackmittel''' (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR in der Praxis sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''GHS''' (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals): Die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.1 veröffentlichte erste überarbeitete Ausgabe des Global harmonisierten Systems für die Klassifizierung und Bezettelung von chemischen Produkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großcontainer''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. ein Container mit einem Fassungsraum von mehr als 3,0 m³&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2.1 von mindestens 14 m² (150 sq ft) oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2.2 von mindestens 7 m² (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großflasche''': Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großpackmittel''' (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]] aufgeführt ist und:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. einen Fassungsraum hat von&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1.1 höchstens 3,0 m³ für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1.2 höchstens 1,5 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind&lt;br /&gt;
:1.3 höchstens 3,0 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1.4 höchstens 3,0 m³ für radioaktive Stoffe der Klasse 7&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. für mechanische Handhabung ausgelegt ist&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
3. den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel [[ADR 2007 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)|6.5]] festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist - siehe auch flexibles Großpackmittel (IBC), Großpackmittel (IBC) aus Holz, Großpackmittel (IBC) aus Pappe, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallenes Großpackmittel (IBC) und starrer Kunststoff-IBC.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem.&lt;br /&gt;
# Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]] oder [[ADR 2007 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen)|6.8]] entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
# Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)|6.5]] entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großpackmittel (IBC) aus Holz''': Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großpackmittel (IBC) aus Pappe''': Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten  Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels''' (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:&lt;br /&gt;
# Reinigung oder&lt;br /&gt;
# Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Auskleidungen und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechen, vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die Bauart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels''' (IBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie&lt;br /&gt;
# Reinigung&lt;br /&gt;
# Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft oder&lt;br /&gt;
# Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Repariertes Großpackmittel''' (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC, der wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des ADR gilt das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht die regelmäßige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel''' (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC:&lt;br /&gt;
# der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder&lt;br /&gt;
# der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ ergibt. Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie ein neuer IBC desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz [[ADR 2007 6.5.6.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen#6.5.6.1.1|6.5.6.1.1]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Großverpackung''': Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält, die&lt;br /&gt;
# für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und&lt;br /&gt;
# eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m³ hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Handbuch Prüfungen und Kriterien''': Vierte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.4 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.4/Amend.1 geänderten Fassung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Handhabungsvorrichtung''' (für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchste Nettomasse''': Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchster Betriebsdruck''' (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte:&lt;br /&gt;
# höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck)&lt;br /&gt;
# höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck)&lt;br /&gt;
# durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn im Kapitel [[ADR 2007 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von MEGC|4.3]] nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck)&lt;br /&gt;
nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 °C.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) mit Ausnahme von Tanks zur Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase der Klasse 2 ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und Prüfdruck).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
# Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
# Für verschlossene Kryo-Behälter siehe Bem. zu Absatz [[ADR 2007 6.2.1.3 Bedienungsausrüstung#6.2.1.3.3.5|6.2.1.3.3.5]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchster Fassungsraum''': Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m3 oder Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchstzulässige Bruttomasse''':&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1.  (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC): die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. (für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Höchstzulässige Ladung''' (für flexible IBC): Höchste Nettomasse, für die ein IBC ausgelegt und für deren Beförderung er zugelassen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Holzfass''': Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Horde''' (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in die Innen-, Zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt und durch das eine kompakte Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IAEA''': International Atomic Energy Agency (IAEA – Internationale Atomenergiebehörde) (IAEA, Postfach 100, A-1400 Wien, Austria).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IBC''': siehe ''Großpackmittel''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ICAO''': International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) (ICAO, 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Canada).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IMDG-Code''': Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), London.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''IMO''': International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrtsorganisation) (IMO, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, United Kingdom).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Innenauskleidung''': Eine schlauchförmige Hülle oder ein Sack, die/der in eine Verpackung, einschließlich Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Innengefäß''': Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Innenverpackung''': Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Inspektionsstelle''': Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und Prüfstelle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''ISO-Norm''': Von der International Organization for Standardization (ISO – Internationale Organisation für Normung) (ISO, 1, rue de Varembé, CH-1204 Geneve 20) veröffentlichte internationale Norm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kanister''': Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kiste''': Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kleincontainer''': Ein Container mit einem Fassungsraum von mindestens 1,0 m³ und höchstens 3,0 m³.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter''': Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der  Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Wenn der Ausdruck &amp;quot;Kunststoff&amp;quot; in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi usw. ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kombinationsverpackung''' (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der &amp;quot;Innenteil&amp;quot; der &amp;quot;Kombinationsverpackung&amp;quot; wird normalerweise als &amp;quot;Innengefäß&amp;quot; bezeichnet. So ist zum Beispiel der &amp;quot;Innenteil&amp;quot; einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches &amp;quot;Innengefäß&amp;quot;, da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine &amp;quot;Außenverpackung&amp;quot; auszuüben, daher ist er keine &amp;quot;Innenverpackung&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kombinationsverpackung''' (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Siehe Bemerkung zu &amp;quot;Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kontrolltemperatur''': Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff sicher befördert werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kritische Temperatur''': Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kryo-Behälter''': Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Kunststoffgewebe''' (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Luftdicht verschlossener Tank''': Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks, dessen Öffnungen luftdicht verschlossen sind und der&lt;br /&gt;
* nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder Vakuumventilen ausgerüstet ist oder&lt;br /&gt;
* nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder ähnlichen Sicherheitseinrichtungen, jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] entsprechen, oder&lt;br /&gt;
* mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist oder&lt;br /&gt;
* mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz [[ADR 2007 6.8.2.2 Ausrüstung#6.8.2.2.10|6.8.2.2.10]] entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Masse eines Versandstückes''': Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstückes. Die Masse der für die Beförderung der Güter verwendeten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''MEGC''': siehe Gascontainer mit mehreren Elementen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Metallenes Großpackmittel''' (IBC): Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Mitglied der Fahrzeugbesatzung''': Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''n.a.g.-Eintragung''' (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die&lt;br /&gt;
# in Kapitel [[ADR 2007 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter|3.2]] Tabelle A nicht namentlich genannt sind und&lt;br /&gt;
# chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Nominaler Fassungsraum''' (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Notfalltemperatur''': Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Offener Container''': Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Offenes Fahrzeug''': Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Offshore-Schüttgut-Container''': Ein Container für Güter in loser Schüttung, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Ortsbeweglicher Tank''': Ein multimodaler Tank, der, wenn er für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, der Begriffsbestimmung im Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]] oder im IMDG-Code entspricht und in Kapitel [[ADR 2007 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter|3.2]] Tabelle A Spalte 10 mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Packmittelkörper''' (für alle Arten von IBC außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Prüfdruck''': Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist - siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und höchster Betriebsdruck (Überdruck).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Qualitätssicherung''': Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die im ADR vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Recycling-Kunststoffe''': Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Rekonditionierte Verpackung''': Verpackung, insbesondere&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1. ein Metallfass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.1 das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.2 das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.3 das nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2. ein Fass oder Kanister aus Kunststoff:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.1 das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.2 dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.3 das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Repariertes Großpackmittel''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''RID''': Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter siehe Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sack''': Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''SADT''' (self-accelerating decomposition temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Auswirkungen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sammeleintragung''': Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.1.1 Einleitung#2.1.1.2|2.1.1.2]] Buchstaben B, C und D).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Saug-Druck-Tank für Abfälle''': Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter festverbundener Tank, Aufsetztank, Tankcontainer oder Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle|6.10]] zu erleichtern. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]] oder [[ADR 2007 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen)|6.8]] entspricht, gilt nicht als Saug-Druck-Tank für Abfälle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Schüttgut-Container''': Ein Behältnissystem (einschließlich eventueller Auskleidungen oder Beschichtungen), das für die Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks sind nicht eingeschlossen.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Ein Schüttgut-Container:&lt;br /&gt;
* ist von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig, um wiederholt verwendet werden zu können&lt;br /&gt;
* ist besonders dafür gebaut, um die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern&lt;br /&gt;
* ist mit Vorrichtungen versehen, welche die Handhabung erleichtern&lt;br /&gt;
* hat einen Fassungsraum von mindestens 1,0 m³.&lt;br /&gt;
Beispiele für Schüttgut-Container sind Container, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von Fahrzeugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sendung''': Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Sicherheitsventil''': Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Überdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Spule''' (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Starrer Innenbehälter''' (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht &amp;quot;starr&amp;quot; sind, gelten als &amp;quot;flexibel&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Starrer Kunststoff-IBC''': Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff besteht und mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Staubdichte Verpackung''': Verpackung, die gegen trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tank''': Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks und festverbundenen Tanks sowie die Tanks als Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 6.7.4.1 Begriffsbestimmungen|6.7.4.1]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankakte''': Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Tanks, eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC, wie die in den Unterabschnitten [[ADR 2007 6.8.2.3 Zulassung des Baumusters|6.8.2.3]], [[ADR 2007 6.8.2.4 Prüfungen|6.8.2.4]] und [[ADR 2007 6.8.3.4 Prüfungen|6.8.3.4]] genannten Bescheinigungen, enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankcontainer''': Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m³ (450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 verwendet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)|6.5]] entsprechen, gelten nicht als Tankcontainer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankfahrzeug''': Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht – außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell – aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankkörper''': Tankmantel und Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. &amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
1. Gefäße fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
2. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel [[ADR 2007 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)|6.7]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Tankwechselaufbau''' (Tankwechselbehälter): Ein Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) gilt als Tankcontainer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Technische Anweisungen der ICAO''': Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zivilluftverkehr (Chicago, 1944), herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Technische Benennung''': Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird (siehe Absatz [[ADR 2007 3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung#3.1.2.8.1.1|3.1.2.8.1.1]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UIC''': Internationaler Eisenbahnverband (UIC, 16 rue Jean Rey, F-75015 Paris, France).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Umverpackung''': Eine Umschließung, die (im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:&lt;br /&gt;
# eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder&lt;br /&gt;
# eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist &amp;quot;Umpackung&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UNECE''': United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) (UNECE, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, CH-1211 Geneve 10, Swiss).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UN-Modellvorschriften''': Die Modellvorschriften, die in der Anlage der vierzehnten überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.14), enthalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''UN-Nummer''': Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Unternehmen''': Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Vakuumventil''': Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Unterdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verbrennungsheizgerät''': Eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verwendet und keine Abwärme des Antriebsmotors des Fahrzeugs aufnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verlader''': Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder einen Großcontainer verlädt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verpacker''': Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verpackung''': Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann - siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und&lt;br /&gt;
zusammengesetzte Verpackung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verpackungsgruppe''': Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in Teil 2 genauer erläutert wird:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Versandstück''': Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt [[ADR 2007 2.2.7.2 Begriffsbestimmungen|2.2.7.2]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verschlag''': Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Verschluss''': Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wechselaufbau''' (Wechselbehälter): siehe &amp;quot;Container&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel''' (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederaufgearbeitete Verpackung''': Verpackung, insbesondere&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:1. ein Metallfass:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.1 das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]] nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.2 das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]] entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::1.3 bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
:2. ein Fass aus Kunststoff:&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.1 das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z.B. 1H1 in 1H2) oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
::2.2 bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden.&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels [[ADR 2007 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen|6.1]], die für neue Fässer des gleichen Typs gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Wiederverwendete Verpackung''': Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten. Unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zusammengesetzte Verpackung''': Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt [[ADR 2007 4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen#4.1.1.5|4.1.1.5]] in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bem. Der &amp;quot;Innenteil&amp;quot; der &amp;quot;zusammengesetzten Verpackung&amp;quot; wird immer als &amp;quot;Innenverpackung&amp;quot;, nicht als &amp;quot;Innengefäß&amp;quot; bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen &amp;quot;Innenverpackung&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zuständige Behörde''': Die Behörde oder sonstige Stelle, die in jedem Staat in jedem Einzelfall gemäß Landesrecht als solche bestimmt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''Zwischenverpackung''': Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:ADR 2007]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=1.1_Verletzung_von_Personen_und_Umweltsch%C3%A4den&amp;diff=4846</id>
		<title>1.1 Verletzung von Personen und Umweltschäden</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=1.1_Verletzung_von_Personen_und_Umweltsch%C3%A4den&amp;diff=4846"/>
				<updated>2009-03-24T22:16:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Durch nicht oder nur mangelhafte gesicherte Ladung entstehen immer wieder Situationen die zur Verletzung oder Tötung von Personen oder Umweltschäden führen. 2005 gab es in Nordrhein-Westfalen 22.601 Unfälle an denen LKW beteiligt waren, davon sind 613 auf mangelhafte Ladungssicherung zurückzuführen. Die tatsächliche Zahl der Unfälle durch unzureichende Ladungssicherung ist mit Sicherheit weit höher. Grund hierfür ist mangelnde Sachkenntnis bei den Polizisten die den Unfall aufnehmen. Bei Kontrollen durch gezielt geschulte Beamte wurde festgestellt das 2 von 3 LKW mit mangelhafter Ladungssicherung unterwegs sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Tödlicher unfall durch holzlatte.png|framed|right|Tödlicher Unfall durch eine Holzlatte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die häufigste Ursache für schwerwiegende Unfälle sind sicherlich Ladungsteile die vom Fahrzeug fallen. Passiert dies während der Fahrt haben nachfolgende oder entgegenkommende Fahrzeuge kaum eine Chance auszuweichen. Bei dem Unfall mit der Holzlatte wurde der Kopf des PKW-Fahrers von der Latte durchbohrt, der Fahrer war sofort tot. Der Fahrer des LKW von dem die Latte heruntergefallen war hatte den Unfall noch nicht einmal bemerkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch beim öffnen des Fahrzeuges fallen immer wieder Ladungsteile aus dem Laderaum und können dadurch Personen verletzen und töten. So geschehen bei einem Transport von Stahlplatten, beim Transport war eines der Bündel nach hinten gegen die Türen verrutscht, dabei ist die Umreifung der Stahlplatten gerissen. Als der Fahrer den Laderaum geöffnet hatte fielen die Platten heraus und durchtrennten ihn regelrecht, er hatte keine Überlebenschance.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese drastischen Beispiele sollen aufzeigen wie Lebenswichtig Ladungssicherung ist. Auch wenn es nicht immer um Leben und Tod geht, so können durch mangelhaft gesicherte Ladung auch erhebliche Umweltschäden verursacht werden. Bei einem Unfall mit einem 200-Liter-Ölfass das von einer Bambusstange durchstoßen wurde, entstand ein enormer Umweltschaden. Die Bambusstange lag auf einer Palette und überragte diese aufgrund ihrer Länge. Eine hinter der Bambusstange abgestellte Gitterbox drückte die Stange bei einer Bremsung nach vorne durch das [[Fass]]. Der Fahrer, der seine Pause in einem Wasserschutzgebiet machte, bemerkte dies nicht und ein Großteil des Motorenöls lief in einen Wassergraben neben dem Parkplatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;hr&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[1. Folgen des schlechten Packen und Sicherns von Ladung|zurück]] | [[1.2 Beschädigung von Schiff und Beförderungseinheit|weiter]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rahmenlehrplan zur Ausbildung im Packen und Sichern von Ladungen in Beförderungseinheiten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Tonne&amp;diff=4845</id>
		<title>Tonne</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Tonne&amp;diff=4845"/>
				<updated>2009-03-24T22:15:56Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Eine '''Tonne''' ist ein zylindrischer Behälter. Hergestellt werden Tonnen aus vielen verschiedenen Materialien wie z.B. Holz, Metall oder Kunststoff. Tonnen werden meist für die Lagerung und den Transport von Flüssigkeiten eingesetzt. Tonnen haben meist an der Oberseite eine Öffnung die zum befüllen genutzt wird, für die Entleerung wird an diese Öffnung ein Ablaufhahn angeschlossen und die Tonne auf eine Fasshalterung gelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch:&lt;br /&gt;
*[[Fass]]&lt;br /&gt;
*[[Trommel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verpackung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=F%C3%B6rderhilfsmittel&amp;diff=4844</id>
		<title>Förderhilfsmittel</title>
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				<updated>2009-03-24T22:08:35Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Link&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Förderhilfsmittel''' (FHM oder auch Ladehilfsmittel) sind alle [[Packmittel]] die das [[Fördergut]] schützen und Lade-,  Transport- oder Lagerfähig machen. Als Beispiele zu nennen sind hier besonders [[Palette]]n, [[Behälter]], [[Karton]]s, [[Sack|Säcke]] und [[Beutel]].&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Mb&amp;diff=4843</id>
		<title>Mb</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Mb&amp;diff=4843"/>
				<updated>2009-03-24T22:07:57Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Link&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{Vorlage:Begriffsklärung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''MB''' ist eine Abkürzung die mehrfach verwendet wird.&lt;br /&gt;
*mehrlagiger [[Beutel]], Tüte (Verpackungscode Einheitspapier)&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
*[[Methylbromid]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4841</id>
		<title>Beutel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4841"/>
				<updated>2009-03-24T21:55:19Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Beutel''': Flexibles, vollflächiges, raumbildendes [[Packmittel]], meist unter 2700 cm&amp;lt;sup&amp;gt;2&amp;lt;/sup&amp;gt; Fläche.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch: [[Sack]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Dose&amp;diff=4840</id>
		<title>Dose</title>
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				<updated>2009-03-24T21:55:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Dose''': Formbeständiges meist zylindrisches, prismatisches, kegelstumpf- oder pyramidenförmiges [[Packmittel]] mit einem Volumen bis etwa 10 Liter.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Fass&amp;diff=4839</id>
		<title>Fass</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Fass&amp;diff=4839"/>
				<updated>2009-03-24T21:54:41Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Fass''': Oberbegriff für bauchige oder zylindrische, rollbare [[Packmittel]] in verschiedenen Ausführungsarten und aus verschiedenen Materialien.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschreibung ==&lt;br /&gt;
Als Fass werden zylindrische Behälter, die oft eine etwas bauchige Form haben bezeichnet. Hergestellt werden Fässer aus vielen verschiedenen Materialien wie z.B. Holz, Metall oder Kunststoff. Fässer werden meist für die Lagerung und den Transport von Flüssigkeiten eingesetzt. Fässer haben in der Regel an der zylindrischen Seite eine Auslauföffnung an der ein Ablaufhahn angeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch:&lt;br /&gt;
*[[Tonne]]&lt;br /&gt;
*[[Trommel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]][[Kategorie:Verpackung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Flasche&amp;diff=4838</id>
		<title>Flasche</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Flasche&amp;diff=4838"/>
				<updated>2009-03-24T21:54:16Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Flasche''': [[Packmittel]] mit vorwiegend engem Hals, das aus verschiedenen Werkstoffen, wie Glas, Metall oder Kunstoff bestehen kann und das auf verschiedene Weise versclossen wird (Korken, Schraubverschluss etc.).&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kasten&amp;diff=4837</id>
		<title>Kasten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kasten&amp;diff=4837"/>
				<updated>2009-03-24T21:53:52Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Kasten''': Stapelbares [[Packmittel]] ohne Deckel.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kiste&amp;diff=4836</id>
		<title>Kiste</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kiste&amp;diff=4836"/>
				<updated>2009-03-24T21:53:32Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Kiste''': [[Packmittel]] in der Regel aus Holz, im allgemeinen bestehend aus Boden, zwei Seitenteilen, zwei Kopfteilen und Deckel, die fest miteinander verbunden sind.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschreibung ==&lt;br /&gt;
Kisten sind Behälter zur [[Lagerung]] und zum [[Transport]] der verschiedensten Arten von [[Ware]]n. Häufig haben Kisten Tragegriffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Transport von elektrostatisch gefährdeten Bauteilen gibt es Kisten die in geschlossenem Zustand einen Faraday'schen Käfig bilden und die Ware damit vor Beschädigung oder Zerstörung durch Entladung elektrostatischer Energie schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Einsatzzweck gibt es Kisten aus den verschiedensten Materialien, das können unter anderem sein:&lt;br /&gt;
*Holz&lt;br /&gt;
*Metall&lt;br /&gt;
*Kunststoffe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in der [[Materialwirtschaft]] eingesetzten Kisten sind in ihren Grundmaßen häufig mit den Maßen von [[Europalette]]n abgestimmt. Ein typisches Grundmaß ist 60cm x 40cm. Mit diesen Abmessungen passen 4 Kisten in einer Lage genau auf eine Europalette. Durch die Verwendung solcher genormter Kisten, die meistens auch Konstruktionsbedingt für eine mehrfache Stapelung vorgesehen sind, läßt sich die von der Ladungssicherung geforderte Möglichkeit einen [[formschlüssige Ladungssicherung|Formschluss]] herzustellen sehr leicht umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]][[Kategorie:Ladehilfsmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Sack&amp;diff=4835</id>
		<title>Sack</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Sack&amp;diff=4835"/>
				<updated>2009-03-24T21:53:13Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Sack''': Flexibles, vollflächiges, raumbildendes [[Packmittel]], meist über 2700 cm&amp;lt;sup&amp;gt;2&amp;lt;/sup&amp;gt;.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch: [[Beutel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Schachtel&amp;diff=4834</id>
		<title>Schachtel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Schachtel&amp;diff=4834"/>
				<updated>2009-03-24T21:52:58Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Schachtel''': Ein- oder mehrteiliges, meist quaderförmiges, verschließbares [[Packmittel]] in verschiedenen Bauarten, Ausführungen und Lieferformen. Die Benennung [[Karton]] sollte dabei nach DIN 55405 nicht verwendet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Steige&amp;diff=4833</id>
		<title>Steige</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Steige&amp;diff=4833"/>
				<updated>2009-03-24T21:52:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Steige''': Stapelfähiges, standfestes [[Packmittel]] zum [[Transport]] und zur [[Lagerung]], vorwiegend für leicht verderbliche Lebensmittel (z.B. Obst, Gemüse, Frischfisch). Sie weist keine geschlossene Form wie etwa ein [[Kasten]] auf und besteht zumeist aus Holz. &amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Tube&amp;diff=4832</id>
		<title>Tube</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Tube&amp;diff=4832"/>
				<updated>2009-03-24T21:52:13Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Tube''': [[Packmittel]] mit rundem oder ovalem Querschnitt, das an einem Ende durch eine Tubenschulter zu einer verschließbaren Öffnung eingezogen (Tubenhals), am anderen Ende durch Falzen oder Verschweißen verschlossen und zum Entleeren zusammendrückbar ist.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Weithalsglas&amp;diff=4831</id>
		<title>Weithalsglas</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Weithalsglas&amp;diff=4831"/>
				<updated>2009-03-24T21:51:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Weithalsglas''': [[packmittel]] aus Glas mit weitem Hals und weitem Mundstück.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Packmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Tube&amp;diff=4830</id>
		<title>Tube</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Tube&amp;diff=4830"/>
				<updated>2009-03-24T21:49:49Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Tube''': [[Packmittel]] mit rundem oder ovalem Querschnitt, das an einem Ende durch eine Tubenschulter zu einer verschließbaren Öffnung eingezogen (Tubenhals), am anderen Ende durch Falzen oder Verschweißen verschlossen und zum Entleeren zusammendrückbar ist.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Steige&amp;diff=4829</id>
		<title>Steige</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Steige&amp;diff=4829"/>
				<updated>2009-03-24T21:46:00Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Steige''': Stapelfähiges, standfestes [[Packmittel]] zum [[Transport]] und zur [[Lagerung]], vorwiegend für leicht verderbliche Lebensmittel (z.B. Obst, Gemüse, Frischfisch). Sie weist keine geschlossene Form wie etwa ein [[Kasten]] auf und besteht zumeist aus Holz. &amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Schachtel&amp;diff=4828</id>
		<title>Schachtel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Schachtel&amp;diff=4828"/>
				<updated>2009-03-24T21:43:05Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Schachtel''': Ein- oder mehrteiliges, meist quaderförmiges, verschließbares [[Packmittel]] in verschiedenen Bauarten, Ausführungen und Lieferformen. Die Benennung [[Karton]] sollte dabei nach DIN 55405 nicht verwendet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4827</id>
		<title>Beutel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4827"/>
				<updated>2009-03-24T21:40:19Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: siehe auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Beutel''': Flexibles, vollflächiges, raumbildendes [[Packmittel]], meist unter 2700 cm&amp;lt;sup&amp;gt;2&amp;lt;/sup&amp;gt; Fläche.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch: [[Sack]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Sack&amp;diff=4826</id>
		<title>Sack</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Sack&amp;diff=4826"/>
				<updated>2009-03-24T21:39:50Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Sack''': Flexibles, vollflächiges, raumbildendes [[Packmittel]], meist über 2700 cm&amp;lt;sup&amp;gt;2&amp;lt;/sup&amp;gt;.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch: [[Beutel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kiste&amp;diff=4825</id>
		<title>Kiste</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kiste&amp;diff=4825"/>
				<updated>2009-03-24T21:34:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Kiste''': [[Packmittel]] in der Regel aus Holz, im allgemeinen bestehend aus Boden, zwei Seitenteilen, zwei Kopfteilen und Deckel, die fest miteinander verbunden sind.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschreibung ==&lt;br /&gt;
Kisten sind Behälter zur [[Lagerung]] und zum [[Transport]] der verschiedensten Arten von [[Ware]]n. Häufig haben Kisten Tragegriffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Transport von elektrostatisch gefährdeten Bauteilen gibt es Kisten die in geschlossenem Zustand einen Faraday'schen Käfig bilden und die Ware damit vor Beschädigung oder Zerstörung durch Entladung elektrostatischer Energie schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Einsatzzweck gibt es Kisten aus den verschiedensten Materialien, das können unter anderem sein:&lt;br /&gt;
*Holz&lt;br /&gt;
*Metall&lt;br /&gt;
*Kunststoffe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in der [[Materialwirtschaft]] eingesetzten Kisten sind in ihren Grundmaßen häufig mit den Maßen von [[Europalette]]n abgestimmt. Ein typisches Grundmaß ist 60cm x 40cm. Mit diesen Abmessungen passen 4 Kisten in einer Lage genau auf eine Europalette. Durch die Verwendung solcher genormter Kisten, die meistens auch Konstruktionsbedingt für eine mehrfache Stapelung vorgesehen sind, läßt sich die von der Ladungssicherung geforderte Möglichkeit einen [[formschlüssige Ladungssicherung|Formschluss]] herzustellen sehr leicht umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ladehilfsmittel]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kasten&amp;diff=4824</id>
		<title>Kasten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Kasten&amp;diff=4824"/>
				<updated>2009-03-24T21:30:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Kasten''': Stapelbares [[Packmittel]] ohne Deckel.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Flasche&amp;diff=4823</id>
		<title>Flasche</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Flasche&amp;diff=4823"/>
				<updated>2009-03-24T21:28:53Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Flasche''': [[Packmittel]]mit vorwiegend engem Hals, das aus verschiedenen Werkstoffen, wie Glas, Metall oder Kunstoff bestehen kann und das auf verschiedene Weise versclossen wird (Korken, Schraubverschluss etc.).&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Fass&amp;diff=4822</id>
		<title>Fass</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Fass&amp;diff=4822"/>
				<updated>2009-03-24T21:24:03Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Fass''': Oberbegriff für bauchige oder zylindrische, rollbare [[Packmittel]] in verschiedenen Ausführungsarten und aus verschiedenen Materialien.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschreibung ==&lt;br /&gt;
Als Fass werden zylindrische Behälter, die oft eine etwas bauchige Form haben bezeichnet. Hergestellt werden Fässer aus vielen verschiedenen Materialien wie z.B. Holz, Metall oder Kunststoff. Fässer werden meist für die Lagerung und den Transport von Flüssigkeiten eingesetzt. Fässer haben in der Regel an der zylindrischen Seite eine Auslauföffnung an der ein Ablaufhahn angeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch:&lt;br /&gt;
*[[Tonne]]&lt;br /&gt;
*[[Trommel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verpackung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Fass&amp;diff=4821</id>
		<title>Fass</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Fass&amp;diff=4821"/>
				<updated>2009-03-24T21:23:09Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Fass''': Oberbegriff für bauchige oder zylindrische, rollbare [[Packmittel]] in verschiedenen Ausführungsarten und aus verschiedenen Materialien.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Fass werden zylindrische Behälter, die oft eine etwas bauchige Form haben bezeichnet. Hergestellt werden Fässer aus vielen verschiedenen Materialien wie z.B. Holz, Metall oder Kunststoff. Fässer werden meist für die Lagerung und den Transport von Flüssigkeiten eingesetzt. Fässer haben in der Regel an der zylindrischen Seite eine Auslauföffnung an der ein Ablaufhahn angeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
siehe auch:&lt;br /&gt;
*[[Tonne]]&lt;br /&gt;
*[[Trommel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verpackung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Dose&amp;diff=4820</id>
		<title>Dose</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Dose&amp;diff=4820"/>
				<updated>2009-03-24T21:20:32Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Dose''': Formbeständiges meist zylindrisches, prismatisches, kegelstumpf- oder pyramidenförmiges [[Packmittel]] mit einem Volumen bis etwa 10 Liter.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4819</id>
		<title>Beutel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4819"/>
				<updated>2009-03-24T21:15:44Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Link&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Beutel''': Flexibles, vollflächiges, raumbildendes [[Packmittel]], meist unter 2700 cm&amp;lt;sup&amp;gt;2&amp;lt;/sup&amp;gt; Fläche.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4818</id>
		<title>Beutel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Beutel&amp;diff=4818"/>
				<updated>2009-03-24T21:15:22Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
'''Beutel''': Flexibles, vollflächiges, raumbildendes Packmittel, meist unter 2700 cm&amp;lt;sup&amp;gt;2&amp;lt;/sup&amp;gt; Fläche.&amp;lt;ref&amp;gt;DIN 55405&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Packhilfsmittel&amp;diff=4817</id>
		<title>Packhilfsmittel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Packhilfsmittel&amp;diff=4817"/>
				<updated>2009-03-24T21:11:33Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Liste erweitert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Packhilfsmittel''' sind Hilfsmittel zum [[Verpacken]] und Verschließen von [[Packmittel]]n. Zu den Packhilfsmitteln gehören unter anderem:&lt;br /&gt;
* Verschließhilfsmiitel&lt;br /&gt;
** [[Klebeband|Klebebänder]] zum Verschließen von [[Karton]]s&lt;br /&gt;
** [[Umreifung|Umreifungsbänder]] aus Kunststoff oder Metall&lt;br /&gt;
** [[Verschlußklammer]]n &lt;br /&gt;
** Paket-[[Schnur]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Ausstattungs-, Kennzeichungs- und Sicherungsmittel&lt;br /&gt;
** Klebeetiketten&lt;br /&gt;
** Banderolen&lt;br /&gt;
** Plomben&lt;br /&gt;
** Siegel&lt;br /&gt;
** Warnzettel&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Schutzhilfsmittel&lt;br /&gt;
** hygroskopische [[Trocknungsmittel]]&lt;br /&gt;
** [[Korossionsschutzpapier|VCI-Papier]]&lt;br /&gt;
** Flammschutzmittel&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Polstermittel&lt;br /&gt;
** [[Holzwolle]]&lt;br /&gt;
** [[Styroporchips]]&lt;br /&gt;
** [[Wellpappe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verpackung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Packmittel&amp;diff=4816</id>
		<title>Packmittel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Packmittel&amp;diff=4816"/>
				<updated>2009-03-24T21:06:19Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Packmittelliste erweitert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Als '''Packmittel''' wird ein Erzeugnis aus [[Packstoff]] bezeichnet, das dazu bestimmt ist, das [[Packgut]] zu umschließen oder zusammen zu halten, damit es Lager-, Transport oder Verkaufsfähig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Packmitteln gehören:&lt;br /&gt;
* [[Behälter]]&lt;br /&gt;
* [[Beutel]]&lt;br /&gt;
* [[Container]]&lt;br /&gt;
* [[Dose]]n&lt;br /&gt;
* [[Fass|Fässer]]&lt;br /&gt;
* [[Flasche]]n&lt;br /&gt;
* [[Kiste]]n&lt;br /&gt;
* [[Palette]]n&lt;br /&gt;
* [[Sack|Säcke]]&lt;br /&gt;
* [[Tube]]n&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verpackung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Vorlage:%C3%84nderung&amp;diff=4815</id>
		<title>Vorlage:Änderung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Vorlage:%C3%84nderung&amp;diff=4815"/>
				<updated>2009-03-24T21:02:52Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Verpacken&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;noinclude&amp;gt;&lt;br /&gt;
In diese Liste bitte alle geänderten Artikel an der ersten Position einfügen und den letzten Eintrag löschen. Es sollten hier maximal 5 Einträge vorhanden sein um die Startseite übersichtlich zu halten.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/noinclude&amp;gt;&lt;br /&gt;
*[[Verpacken]]&lt;br /&gt;
*[[Verkaufsverpackung]]&lt;br /&gt;
*[[Wareneingangskontrolle]]&lt;br /&gt;
*[[Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer]]&lt;br /&gt;
*[[Kommissionieren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;small&amp;gt;[[Vorlage:Änderung|Liste bearbeiten...]]&amp;lt;/small&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verpackungsverfahren&amp;diff=4813</id>
		<title>Verpackungsverfahren</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verpackungsverfahren&amp;diff=4813"/>
				<updated>2009-03-24T21:01:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Mithilfe von '''Verpackungsverfahren''' werden [[Packung]]en oder [[Packstück]]e durch [[Verpacken]] hergestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiele für Verpackungsverfahren:&lt;br /&gt;
* Aufrichten&lt;br /&gt;
* Einschlagen&lt;br /&gt;
* Folieren&lt;br /&gt;
* Formen&lt;br /&gt;
* Füllen&lt;br /&gt;
* Sichern&lt;br /&gt;
* Verschließen&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verpacken&amp;diff=4812</id>
		<title>Verpacken</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verpacken&amp;diff=4812"/>
				<updated>2009-03-24T20:57:21Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Typo&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter '''Verpacken''' versteht man den Vorgang, mit dem ein [[Gut]] mit einer lösbaren Umhüllung versehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definition ==&lt;br /&gt;
Verpacken ist das Herstellen einer [[Packung]] / eines [[Packstück]]es durch Vereinigung von [[Packgut]] und [[Verpackung]] unter Anwendung von [[Verpackungsverfahren]] mittels Verpackungsmaschinen bzw. -geräten oder von Hand.&amp;lt;ref&amp;gt;nach DIN 55405 Teil 6&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktion ==&lt;br /&gt;
Eine Verpackung wird meist angebracht um die verpackte Ware zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schützen kann eine Verpackung zum Beispiel vor:&lt;br /&gt;
* Verschmutzung&lt;br /&gt;
* Transportschäden&lt;br /&gt;
* Verderb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verpackung hat natürlich noch andere Funktionen, so dient sie z.B. der Werbung, oder der Information.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verpacken&amp;diff=4811</id>
		<title>Verpacken</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verpacken&amp;diff=4811"/>
				<updated>2009-03-24T20:56:48Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Definition&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Unter '''Verpacken''' versteht man den Vorgang, mit dem ein [[Gut]] mit einer lösbaren Umhüllung versehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definition ==&lt;br /&gt;
Verpacken ist das Herstellen einer [[Packung]] / eines [[Packstück]]es durch Vereinigung von [[Packgut]] und [[Verpackung]] unter Anwendung von [[Verpackungsverfahren]] mittels Verpackungsmaschinen bzw. -geräten oder von Hand.&amp;lt;ref&amp;gt;nach DIN 55405 Teil 9&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Funktion ==&lt;br /&gt;
Eine Verpackung wird meist angebracht um die verpackte Ware zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schützen kann eine Verpackung zum Beispiel vor:&lt;br /&gt;
* Verschmutzung&lt;br /&gt;
* Transportschäden&lt;br /&gt;
* Verderb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verpackung hat natürlich noch andere Funktionen, so dient sie z.B. der Werbung, oder der Information.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Vorlage:%C3%84nderung&amp;diff=4810</id>
		<title>Vorlage:Änderung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Vorlage:%C3%84nderung&amp;diff=4810"/>
				<updated>2009-03-24T20:48:36Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Verkaufsverpackung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;noinclude&amp;gt;&lt;br /&gt;
In diese Liste bitte alle geänderten Artikel an der ersten Position einfügen und den letzten Eintrag löschen. Es sollten hier maximal 5 Einträge vorhanden sein um die Startseite übersichtlich zu halten.&lt;br /&gt;
&amp;lt;/noinclude&amp;gt;&lt;br /&gt;
*[[Verkaufsverpackung]]&lt;br /&gt;
*[[Wareneingangskontrolle]]&lt;br /&gt;
*[[Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer]]&lt;br /&gt;
*[[Kommissionieren]]&lt;br /&gt;
*[[Einweg-Palette]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;small&amp;gt;[[Vorlage:Änderung|Liste bearbeiten...]]&amp;lt;/small&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verkaufsverpackung&amp;diff=4809</id>
		<title>Verkaufsverpackung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Verkaufsverpackung&amp;diff=4809"/>
				<updated>2009-03-24T20:46:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Aufgabe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Definition ==&lt;br /&gt;
Eine '''Verkaufsverpackung''' ist eine Verpackung, die als eine [[Verkaufseinheit]] angeboten wird und beim Endverbraucher anfällt.&amp;lt;ref&amp;gt;Verpackungsverodnung August 1998&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgabe ==&lt;br /&gt;
Die Hauptaufgabe der Verkaufsverpackung ist sicherlich Aufmerksamkeit zu erregen und einen Kaufreiz auszulösen. Daneben hat Sie aber noch weitere wichtige Funktionen:&lt;br /&gt;
* Schutzfunktion vor:&lt;br /&gt;
** Verschmutzung&lt;br /&gt;
** Verderb&lt;br /&gt;
* Information&lt;br /&gt;
** Handhabungshinweise&lt;br /&gt;
** Mindesthaltbarkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fussnoten ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verpackung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Lager-_%26_Logistik-Wiki:Milestones&amp;diff=4715</id>
		<title>Lager- &amp; Logistik-Wiki:Milestones</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Lager-_%26_Logistik-Wiki:Milestones&amp;diff=4715"/>
				<updated>2009-03-13T20:59:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=== Meilensteine in der Geschichte des Lagerwiki ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* März 2009 - Die Marke von 2.500 Artikeln ist überschritten&lt;br /&gt;
* Januar 2009 - Über 2.500 Besucher/Monat&lt;br /&gt;
* November 2008 - Der 5000. Besucher wird begrüßt&lt;br /&gt;
* November 2008 - Über 500 Artikel&lt;br /&gt;
* September 2008 - Mehr als 5.000 Seitenabrufe/Monat&lt;br /&gt;
* Oktober 2008 - Erstmals über 1500 Besucher in einem Monat&lt;br /&gt;
* Juli 2008 - Erstmals über 500 Besucher in einem Monat&lt;br /&gt;
* April 2008 - Mehr als 2.000 Seitenabrufe/Monat&lt;br /&gt;
* März 2008 - Der 1000. Besucher&lt;br /&gt;
* Februar 2008 - Über 100 Artikel&lt;br /&gt;
* Oktober 2007 - Der 500. Besucher&lt;br /&gt;
* Januar 2007 - Das Lagerwiki geht online&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Bezugskosten&amp;diff=4714</id>
		<title>Bezugskosten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Bezugskosten&amp;diff=4714"/>
				<updated>2009-03-13T20:56:31Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;'''Bezugskosten''' sind diejenigen Kosten die für den Bezug einer [[Ware]] entstehen. Sie werden auf den [[Bareinkaufspreis]] aufgeschlagen und ergeben mit diesem zusammen den [[Einstandspreis]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Bareinkaufspreis&lt;br /&gt;
 + Bezugskosten&lt;br /&gt;
 -------------------------------------------&lt;br /&gt;
 = Einstandspreis&lt;br /&gt;
 ===========================================&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschaffungskosten setzen sich unter anderem aus folgenden Posten zusammen:&lt;br /&gt;
* [[Transportkosten]] (je nach vereinbartem [[Incoterm]])&lt;br /&gt;
* [[Verpackungskosten]] (wenn vom [[Kunde]]n zu tragen)&lt;br /&gt;
* (Einfuhr-) [[Zoll (Behörde)|Zölle]] (beim [[Import]] aus [[Drittland|Drittländern]])&lt;br /&gt;
* [[Transportversicherungsgebühr]]en (je nach Vereinbarung wer -wenn überhaupt- Versichert)&lt;br /&gt;
* [[Provision]]en&lt;br /&gt;
* [[Maklergebühr]]en&lt;br /&gt;
hinzu kommen noch weitere '''Beschaffungsnebenkosten''' für:&lt;br /&gt;
* Telefonate&lt;br /&gt;
* Postgebühren (bei schriftlicher [[Bestellung]] auf dem Postweg)&lt;br /&gt;
* Administrative Kosten (Lieferterminverbarung etc.)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Angebot&amp;diff=2154</id>
		<title>Angebot</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Angebot&amp;diff=2154"/>
				<updated>2007-10-05T12:14:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Artikel angelegt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein '''Angebot''' ist eine [[Willenserklärung]] des [[Lieferant]]en, eine bestimmte Leistung zu erbringen. In der Regel geht einem Angebot eine [[Anfrage]] voraus. Das Angebot ist im gegensatz zur Anfrage rechtlich bindend. Die Verpflichtung zur erbringung der Leistung kann der Lieferer durch sog. '''Freizeichnungsklauseln''' unterbinden. Für ein Angebot gibt es keine Formvorschrift, es kann also mündlich, telefonisch, per E-Mail abgegeben werden, allerdings wird in den meisten Fällen die Schriftform gewählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Einem Angebot geht in der Regel eine [[Anfrage]] voraus. Der Käufer wird meist mehrere Anfragen stellen um einen [[Angebotsvergleich]] durchführen zu können. Daraufhin erfolgt eine [[Bestellung]], die der Lieferant mit einer [[Auftragsbestätigung]] annimmt dadurch kommt ein [[Kaufvertrag]] zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bestandteile ==&lt;br /&gt;
Für ein Angebot gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften, meistens wird es jedoch schriftlich abgegeben. In einem Angebot sollten folgende Dinge festgelegt werden:&lt;br /&gt;
*Art, Qualität der Leistung&lt;br /&gt;
*Menge und Preis (evtl. Mengenrabatte und Boni)&lt;br /&gt;
*Kosten für Fracht und Verpackung&lt;br /&gt;
*Lieferzeit und Versandweg&lt;br /&gt;
*Zahlungsbedingungen (inkl. Skonti)&lt;br /&gt;
*Gerichtsstand und Erfüllungsort&lt;br /&gt;
*Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt&lt;br /&gt;
*Gewährleistungsbedingungen&lt;br /&gt;
*Gültigkeitsdauer des Angebots&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== rechtliche Bindung ==&lt;br /&gt;
Angebote sind rechtsverbindliche Willenserklärungen, durch Freizeichnungsklauseln wie zum Beispiel:&lt;br /&gt;
*Angebot freibleibend&lt;br /&gt;
*Lieferung solange Vorrat reicht&lt;br /&gt;
*ohne Gewähr&lt;br /&gt;
*Preis freiblebend etc.&lt;br /&gt;
kann sich der Verkäufer von der Verpflichtung zur Leistung freimachen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderem Seite erlischt ein Angebot wenn die Frist des Angebotes abgelaufen ist, der Käufer das Angebot in der Bestellung abändert oder der Verkäufer das Angebot rechtzeitig widerruft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Angebote im rechtlichen Sinne sind Angebote in Zeitungsanzeigen, Fernseh- und Kinowerbung oder auf Plakaten. Hier handelt es sich um eine Anpreisung von Waren an die Öffentlichkeit. Angebote im rechtlichen Sinn sind immer an eine bestimmte Person gerichtet.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Anfrage&amp;diff=2153</id>
		<title>Anfrage</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Anfrage&amp;diff=2153"/>
				<updated>2007-10-05T11:30:02Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Artikel angelegt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Eine '''Anfrage''' im betriebswirtschaftlichen Sinn hat den zweck Informationen über die Leistungen, Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen eines [[Lieferant]]en einzuholen. Der Lieferant wird in der Regel mit einem [[Angebot]] auf eine Anfrage reagieren. Der Anfragende ist rechtlich nicht dazu verpflichtet die angebotene Leistung auch abzunehmen. In vielen fällen werden mehrere Anfragen zu der gleichen Leistung bei verschiedenen Lieferern abgegeben um einen [[Angebotsvergleich]] durchführen zu können. Die Anfrage ist gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden (Formfrei), sie kann also schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail etc. gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== allgemeine Anfrage ==&lt;br /&gt;
Bei einer allgemeinen Anfrage wünscht der Anfragende Informationen zu den Leistungen eines Lieferanten allgemein. So zum Beispiel Kataloge, Preislisten oder den Besuch eines Verkäufers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== spezielle Anfrage ==&lt;br /&gt;
Bei der speziellen Anfrage werden Informationen zu einer bestimmten Leistung oder [[Ware]] eingeholt. Diese Art der Anfrage ist für den oben genannten Angebotsvergleich vonnöten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen&amp;diff=2132</id>
		<title>Allgemeine Geschäftsbedingungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen&amp;diff=2132"/>
				<updated>2007-09-20T11:29:48Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Vorlage hinzugefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.1 die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
2.2 der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quelle ==&lt;br /&gt;
[[http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html]]&lt;br /&gt;
[http://www.beispiel.de Link-Text]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Allgemeine_Deutsche_Spediteursbedingungen_(ADSP)&amp;diff=2130</id>
		<title>Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen (ADSP)</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=Allgemeine_Deutsche_Spediteursbedingungen_(ADSP)&amp;diff=2130"/>
				<updated>2007-09-20T11:28:06Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Vorlage hinzugefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' Präambel '''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anwendungsbereich ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 2.1 ''' Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 2.2 ''' Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 2.3 ''' Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
: - Verpackungsarbeiten,&lt;br /&gt;
: - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, &lt;br /&gt;
: - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,&lt;br /&gt;
: - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 2.4 ''' Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 2.5 ''' Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten&lt;br /&gt;
besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 2.6 ''' Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 2.7 ''' Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.1 ''' Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.2 ''' Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.3 ''' Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
: - Gefährliche Güter&lt;br /&gt;
: - Lebende Tiere und Pflanzen&lt;br /&gt;
: - Leicht verderbliche Güter&lt;br /&gt;
: - Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.4 ''' Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.5 ''' Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.6 ''' Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.7 ''' Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
: - die Annahme des Gutes zu verweigern,&lt;br /&gt;
: - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,&lt;br /&gt;
: - dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit&lt;br /&gt;
erhöhten Kosten verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.8 ''' Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 3.9 ''' Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 4.1 ''' Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
''' 4.1.1 ''' die Verpackung des Gutes,&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
''' 4.1.2 ''' die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
''' 4.1.3 ''' die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 4.2 ''' Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zollamtliche Abwicklung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 5.1 ''' Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 5.2 ''' Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 5.3 ''' Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.1 ''' Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.2 ''' Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.2.1 ''' zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.2.2 ''' Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.2.3 ''' bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.2.4 ''' bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.2.5 ''' auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.3 ''' Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 6.4 ''' Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kontrollpflichten des Spediteurs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 7.1 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 7.1.1 ''' die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 7.1.2 ''' Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 7.2 ''' Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quittung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 8.1 ''' Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 8.2 ''' Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weisungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 9.1 ''' Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 9.2 ''' Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 9.3 ''' Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Frachtüberweisung, Nachnahme ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 10.1 ''' Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 10.2 ''' Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fristen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 11.1 ''' Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 11.2 ''' Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Hindernisse ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 12.1 ''' Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 12.2 ''' Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen&lt;br /&gt;
den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 12.3 ''' Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablieferung ==&lt;br /&gt;
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 14.1 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 14.2 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lagerung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 15.1 ''' Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 15.2 ''' Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 15.3 ''' Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 15.4 ''' Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte&lt;br /&gt;
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 15.5 ''' Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 15.6 ''' Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 15.7 ''' Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge&lt;br /&gt;
tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Angebote und Vergütung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 16.1 ''' Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa &amp;quot;zuzüglich der üblichen Nebenspesen&amp;quot;, berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 16.2 ''' Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 16.3 ''' Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 16.4 '''  Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 16.5 ''' Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 17.1 ''' Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 17.2 ''' Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 17.3 ''' Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''17.4 ''' Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechnungen, fremde Währungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. '''&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 18.2 ''' Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 18.3 ''' Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu demam Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufrechnung, Zurückbehaltung ==&lt;br /&gt;
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pfand- und Zurückbehaltungsrecht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 20.1 ''' Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 20.2 ''' Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 20.3 ''' An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 20.4 ''' Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 20.5 ''' Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Versicherung des Gutes ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 21.1 ''' Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 21.2 ''' Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn&lt;br /&gt;
: - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,&lt;br /&gt;
: - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn &lt;br /&gt;
: - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,&lt;br /&gt;
: - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 21.3 ''' Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 21.4 ''' Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 21.5 ''' Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.1 '''  Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.2 ''' Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.4 ''' Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.4.1 ''' - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.4.2 ''' - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.4.3 ''' - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.4.4 ''' - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;br /&gt;
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 22.5 ''' Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftungsbegrenzungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.1 ''' Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.1.1 ''' auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.1.2 ''' bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.1.3 ''' bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.1.4 ''' in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.2 ''' Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht &lt;br /&gt;
: - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,&lt;br /&gt;
: - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.3 '''  Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.4 ''' Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 23.5 ''' Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 24.1 ''' Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 24.1.1 ''' auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 24.1.2 ''' höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 24.2 ''' Ziffer 23.2 gilt entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 24.3 ''' Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 24.4 ''' Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beweislast ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 25.1 ''' Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 25.2 ''' Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 25.3 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Außervertragliche Ansprüche ==&lt;br /&gt;
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Qualifiziertes Verschulden ==&lt;br /&gt;
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''27.1 ''' durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 27.2 ''' in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Schadenanzeige ==&lt;br /&gt;
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftungsversicherung des Spediteurs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 29.1 ''' Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 29.2 ''' Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 29.3 ''' Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 29.4 ''' Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 30.1 ''' Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 30.2 ''' Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''' 30.3 ''' Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>https://www.lagerwiki.de/index.php?title=BGV_D27&amp;diff=2129</id>
		<title>BGV D27</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lagerwiki.de/index.php?title=BGV_D27&amp;diff=2129"/>
				<updated>2007-09-20T11:26:50Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Vorlage hinzugefügt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
'''BGV D27''' (bisherige VBG 36)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stand: Januar 2002&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geltungsbereich ==&lt;br /&gt;
1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.&lt;br /&gt;
2. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft&lt;br /&gt;
bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriffsbestimmungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie &lt;br /&gt;
: 1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar&lt;br /&gt;
: 2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet&lt;br /&gt;
: 3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie&lt;br /&gt;
: 1. zum Heben, Stapeln oder zum „in Regale einlagern“ von Lasten eingerichtet sind&lt;br /&gt;
: 2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbarem Standplatz für den Kommissionierer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8. Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalen lagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11. Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Person, die ein Flurförderzeug steuert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12. Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beschaffenheit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Für Flurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Absatz 1 gilt nicht für&lt;br /&gt;
: 1. Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der UVV &amp;quot;Kraftbetriebene Flurförderzeuge&amp;quot; (VBG 12b) vom 01. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind,&lt;br /&gt;
: 2. sonstige Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV &amp;quot;Flurförderzeuge&amp;quot; (VBG 12a) vom 01.Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für Flurförderzeuge nach Absatz 2. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge nach Absatz 2 spätestens am 01. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes an Unternehmer und Versicherte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betriebsanweisung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bestimmungsgemäße Verwendung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
: 1. mindestens 18 Jahre alt sind,&lt;br /&gt;
: 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und&lt;br /&gt;
: 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Standsicherheit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mängel ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf Flurförderzeuge an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Instandsetzungsarbeiten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige Personen beauftragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beladung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Flurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fahren ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Flurförderzeuge dürfen nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Flurförderzeuge dürfen nur mit an die Fahrbahnverhältnisse angepasster Geschwindigkeit verfahren werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Mit höher als bodenfrei angehobenem Lastaufnahmemittel oder höher als bodenfrei angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last verfahren werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Abweichend von Absatz 3 darf der Unternehmer Flurförderzeuge zum Verfahren mit höher als bodenfrei angehobener Last einsetzen, wenn &lt;br /&gt;
: 1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder &lt;br /&gt;
: 2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Abweichend von Absatz 3 dürfen Versicherte nur solche Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last verfahren, die der Unternehmer hierfür bestimmt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Flurförderzeuge mit Hubmastneigeeinrichtung müssen mit zurück geneigtem Hubmast verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsichtigtes Bewegen der Last zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Beim Befahren von Gefällen und Steigungen mit Gabelstaplern muss die Last bergseitig geführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8. Flurförderzeuge mit motorkraftbetriebenem Fahrwerk dürfen auf nicht ausreichend beleuchteten Verkehrswegen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung darf der Hubmast nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Lasten dürfen nur auf geeigneter Unterlage, die ausreichend tragfähig und standsicher ist, abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Lasten, die nicht ordnungsgemäß gepackt sind oder sich verschoben haben, sowie Ladeeinheiten mit beschädigten Paletten oder beschädigten Stapelbehältern dürfen nicht gestapelt oder auf höher gelegenen Stellen abgesetzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Lasten, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Flurförderzeugen höher als 1,80 m über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit einem Fahrerschutzdach ausgerüstet sind; dies gilt für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Lasten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit zugänglich sein müssen, abgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge in Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür freigegeben sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängen bleiben kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verlassen des Flurförderzeuges ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er hat ferner&lt;br /&gt;
: 1. die Feststellbremse zu betätigen,&lt;br /&gt;
: 2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,&lt;br /&gt;
: 3. bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu neigen,&lt;br /&gt;
: 4. den Antriebsmotor abzustellen und&lt;br /&gt;
: 5. das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Absatz 1 Nr.2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Flurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verhalten während des Betriebes ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Fahrer darf Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern. Er hat bei allen Bewegungen des Flurförderzeuges darauf zu achten, dass Versicherte nicht gefährdet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Versicherte haben auf den Flurförderzeugverkehr zu achten. Sie haben sich aus Bereichen, in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, fernzuhalten. Lässt sich dies nicht vermeiden, haben sie sich mit den Fahrern vorher zu verständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Versicherte dürfen nur bei stillstehendem Flurförderzeug auf- oder absteigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Versicherte dürfen nicht &lt;br /&gt;
: 1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten, &lt;br /&gt;
: 2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist, &lt;br /&gt;
: 3. auf dem Flurförderzeug mitfahren, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- und Entladen nur befahren werden, wenn&lt;br /&gt;
: 1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind, &lt;br /&gt;
: 2. sie gegen Kippen gesichert sind und&lt;br /&gt;
: 3. die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Flüssiggasantrieb ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen in Räumen nur abgestellt werden, wenn diese über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öffnungen zu Räumen unter Erdgleiche abgestellt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einsatz im Freien ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wenn die Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf in feuergefährdeten Bereichen Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer darf in explosionsgefährdeten Bereichen nur explosionsgeschützte Flurförderzeuge einsetzen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
3. Ist sichergestellt, dass während des Einsatzes der Flurförderzeuge keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und nicht entstehen kann, darf der Unternehmer auch andere Flurförderzeuge einsetzen, wenn er deren Einsatz einer schriftlichen Anweisung geregelt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dürfen Fahrer von Flurförderzeugen explosionsgefährdete Bereiche nur befahren, wenn der Unternehmer hierzu einen schriftlichen Auftrag erteilt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgas ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Auf Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz darf nur die zulässige Zahl von Personen mitfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betrete werden, wenn die Palette gegen Verschieben und Kippen gesichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherungen vorhanden sind und benutzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Flurförderzeuge mit Anbaugeräten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Anbaugeräten nur einsetzen, wenn Anbaugerät und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Fahrer hat sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes zu vergewissern, dass das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit des Anbaugerätes und die Tragfähigkeit des Flurförderzeuges nicht überschritten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Flurförderzeugen Anhänger nur verfahren werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und den Fahrern bekannt zu geben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß gekuppelt sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitnahme von Versicherten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat, sofern die Mitnahme von Versicherten im Betrieb zulässig sein soll, Flurförderzeuge zur Verfügung zu stellen, die hierfür mit besonderen Sitz- oder Standplätzen sowie mit Haltegriffen innerhalb der Kontur des Flurförderzeuges ausgerüstet sind. Er darf Flurförderzeuge deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 16 km/h überschreitet, nicht für die Mitnahme von Versicherten auf Standplätzen einsetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen in der Betriebsanweisung zu regeln. Sie ist auf das notwendige Maß zu beschränken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Versicherte dürfen auf Flurförderzeugen nur mitfahren, wenn diese den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen und der Unternehmer sie für das Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten die bestimmungsgemäß vorgesehenen Plätze eingenommen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Fahrer darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die Ladung gefährdet sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Mitfahrende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen auf- oder abwärtsfahren hat der Unternehmer Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln erhöht werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrungen ordnungsgemäß geschlossen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8. Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht&lt;br /&gt;
: 1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,&lt;br /&gt;
: 2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet, &lt;br /&gt;
: 3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Transport hängender Lasten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge zum Verfahren hängender Lasten nur einsetzen, wenn &lt;br /&gt;
: 1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder &lt;br /&gt;
: 2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hängende Lasten dürfen am Flurförderzeug nur so angeschlagen werden, dass sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann und nicht beschädigt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Fahrer hat darauf zu achten, dass sich Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, außerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung gesehen - nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die die Lasten während der Fahrbewegung führen, zu beobachten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Fahrer hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte nicht gefährdet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, dürfen sich nicht innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung gesehen - nicht vor der Last aufhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zugangssicherung an Schmalgängen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern in den Schmalgängen entgegengewirkt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und Kommissionierstapler so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen im Schmalgang einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fluchtwege, Notausgänge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, dass die Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen - ausgenommen im Notfall - nicht durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quergänge ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden nicht einsetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abstandshaltung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder Kommissionierstapler gleichzeitig einsetzen, wenn durch selbsttätig wirkende Einrichtungen einem Zusammenstoßen der Geräte entgegengewirkt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kennzeichnung von Zugangsverboten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufenthalt von Fußgängern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nebenarbeiten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Nebenarbeiten in Schmalgängen Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Schmalgänge gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern gesperrt werden können. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Versicherte dürfen Schmalgänge zu Nebenarbeiten erst betreten, wenn &lt;br /&gt;
: 1. die Regal- und Kommissionierstapler den Schmalgang verlassen haben oder, sofern diese den Schmalgang betriebsbedingt nicht verlassen können, sicher stillgelegt sind und &lt;br /&gt;
: 2. der Schmalgang gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern durch Einrichtungen nach Absatz 1 gesperrt und diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert sind. Die Sperrung darf nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftragten Person wieder aufgehoben werden und auch erst dann, wenn die Versicherten den Schmalgang verlassen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Mit Regal- und Kommissionierstaplern darf nicht in Schmalgänge eingefahren werden, in denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten. Dies gilt nicht, wenn der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- oder Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Schmalgänge dürfen mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem Fahrer oder Bedienplatz nur befahren werden, wenn die Fahrbahn frei von Hindernissen und Vertiefungen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, dass sie nicht in den Fahrbereich der Flurförderzeuge hineinragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Beim Verfahren in Schmalgängen ist darauf zu achten, dass Regale und eingelagerte Lasten nicht angefahren werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herausgefahren werden und auch nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz nicht höher als bodenfrei angehoben sind. An Endstellungen von Sackgassen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herangefahren werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchgangsverkehr ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr benutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wiederkehrende Prüfungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen vor längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prüfumfang ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes de Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Prüfnachweis ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten: &lt;br /&gt;
: 1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,&lt;br /&gt;
: 2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,&lt;br /&gt;
: 3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,&lt;br /&gt;
: 4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,&lt;br /&gt;
: 5. Name und Anschrift des Prüfers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf eingesehen werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ordnungswidrigkeiten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen &lt;br /&gt;
: - des § 3 Abs. 1 Satz 2&lt;br /&gt;
: - des § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder 2, § 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 3 oder 7, § 13 Abs. 1, 3 bis 5, § 14 Abs. 2 oder 3, § 15 Abs. 1, 3 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4, § 17 Abs. 1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1. 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6, § 26 Abs. 1 bis 7, 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 1 2 oder 3 Satz 1, § 34, § 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5, oder § 36 &lt;br /&gt;
: - der §§ 37, 38 oder 39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inkrafttreten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften &lt;br /&gt;
: - &amp;quot;Flurförderzeuge&amp;quot; (UVV) 12a vom 01. Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar 1993 und&lt;br /&gt;
: - &amp;quot;Kraftbetriebene Flurförderzeuge&amp;quot; (UVV 12b)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vom 01. Januar 1989 außer Kraft.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

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		<title>Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen</title>
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				<updated>2007-09-20T11:24:15Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;lt;div style=&amp;quot;margin:20px;padding:20px;border:4px solid black&amp;quot;&amp;gt;'''Die jeweiligen Autoren und sonstigen Verantwortlichen dieses Projekts übernehmen keine Haftung für den Inhalt der veröffentlichten Artikel, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bitte beachten Sie den [[Hinweis zu Rechtsthemen]]'''&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

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		<title>Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen</title>
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				<updated>2007-09-20T11:16:14Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Reemo: Vorlage zum Einfügen in Artikel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;br /&gt;
Bitte beachten Sie den [[Hinweis zu Rechtsthemen]]'''&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
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		<author><name>Reemo</name></author>	</entry>

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