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		<title>Besondere Haftungsausschlußgründe - Versionsgeschichte</title>
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		<updated>2026-05-09T14:27:40Z</updated>
		<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Lager- &amp; Logistik-Wiki</subtitle>
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		<title>W. Schwenk am 20. Mai 2008 um 10:21 Uhr</title>
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				<updated>2008-05-20T10:21:30Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}&lt;br /&gt;
== § 427 HGB Besondere Haftungsausschlußgründe ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 1 ===&lt;br /&gt;
Der [[Frachtführer]] ist von seiner [[Haftung]] befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der [[Lieferfrist]] auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:&lt;br /&gt;
#vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten [[Fahrzeug]]en oder [[Beladung|Verladung]] auf [[Deck]]&lt;br /&gt;
#ungenügende [[Verpackung]] durch den [[Absender]]&lt;br /&gt;
#Behandeln, Verladen oder [[Entladung|Entladen]] des Gutes durch den Absender oder den [[Empfänger]]&lt;br /&gt;
#natürliche Beschaffenheit des [[Gut]]es, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt&lt;br /&gt;
#ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender&lt;br /&gt;
#Beförderung lebender Tiere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 2 ===&lt;br /&gt;
Ist ein [[Schaden]] eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 3 ===&lt;br /&gt;
Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die [[Beförderung]] des Gutes nicht beachtet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 4 ===&lt;br /&gt;
Ist der Frachtführer nach dem [[Frachtvertrag]] verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 5 ===&lt;br /&gt;
Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Frachtrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>W. Schwenk</name></author>	</entry>

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