Absturzsicherung

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Absturzsicherungen müssen an Verkehrswegen die mehr als 1m hoch liegen (Rampen, Podeste, Laufstege usw.) oder an denen durch Öffnungen oder Vertiefungen Absturzgefahr besteht, müssen mit festen Geländern oder Brüstungen versehen sein.

In der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 12/1-3 ist festgelegt das solche Absturzsicherungen mindestens 1m hoch sein müssen. Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 12m muss die Sicherungseinrichtung mindestens 1,10m hoch sein. Die europäische Norm EN ISO 14122 Teil 3, die speziell für Zugänge zu Maschinen und maschinellen Anlagen gilt, geht mit ihren Forderungen über die der ASR hinaus. Nach der Norm sind Absturzsicherungen bereits ab einer Absturzhöhe von 50cm vorgeschrieben. Die Höhe der Sicherung muss unabhängig von der Absturzhöhe mindestens 110cm hoch sein. Die Höhe der Fussleiste beträgt 10cm anstatt 5cm. Manche Geländer können durch herausnehmen oder verschieben von Geländerteilen geöffnet werden. An solche Geländerteile stellt die Norm die gleichen Anforderungen.

Quellen

  • Informationsschrift "Innerbetrieblicher Transport" der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung