VCI-Leitlinie LKW-Kontrolle

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Hilfestellung für die Kontrolle von Fahrzeugen und Fahrzeugführern vor/bei der Beladung nach GGVSEB / ADR

Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen den Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. geltend gemacht werden.
Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige oder auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.

Stand: März 2009

VCI-Leitlinie zu Abschnitt 7.5.1 ADR (Maßnahmen vor Beladung)

Der Text des Abschnitts 7.5.1 ADR ist allgemein gehalten und lässt in der Praxis Auslegungsspielraum. Begriffe wie "Rechtsvorschriften" und "Sichtprüfung des Fahrzeugs" werden ohne nähere Erläuterung verwendet. Eine Expertengruppe des VCI hat daher die vorliegende Leitlinie erarbeitet, um den Anwendern eine praktische Hilfestellung an die Hand zu geben.

Welche Vorschriften sollen den Kontrollen nach Abschnitt 7.5.1 ADR zugrunde gelegt werden? Nach herrschender Rechtsauffassung sind mit "Rechtsvorschriften" nicht nur die Gefahrgutvorschriften, sondern auch andere Rechtsbereiche gemeint, die das Fahrzeug, den Fahrzeugführer, die Ausrüstung etc. betreffen.

Somit ist es erforderlich über den "Tellerrand" des Gefahrgutrechts hinauszublicken und z. B. bei den Eingangskontrollen auch für die Transportsicherheit besonders relevante Aspekte der Straßenverkehrs- und Sozialvorschriften zu berücksichtigen.

Der Inhalt des Abschnitts 7.5.1 ADR ist im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Durchführung systematischer Gefahrgutkontrollen durch die Unternehmen als verbindlich anzusehen.

Die konkreten Inhalte dieser Leitlinie verstehen sich als beispielhafte Aufzählung, um offensichtliche Mängel festzustellen. Die Kontrollen sollten in Art, Tiefe und Häufigkeit der individuellen Organisationsstruktur jedes einzelnen Unternehmens angepasst werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß GGVSEB bleiben hiervon unberührt, so auch die dort festgelegte gemeinsame Verantwortung von Verlader und Fahrzeugführer bei der Beachtung des Kapitels 7.5.

In dieser Leitlinie nicht abgebildete klassenspezifische Vorschriften sollten firmenindividuell Berücksichtigung finden.

Die Verwendung von Checklisten, die die Einzelaspekte von Abschnitt 7.5.1 ADR berücksichtigten, die sinnvoll. Dadurch lässt sich der Kontrollaufwand in den Betrieben erleichtern und die Gefahrgutkontrolle durch die Behörde abkürzen. Voraussetzung für Letzteres ist eine lückenlose Dokumentation jeder betrieblichen Überprüfung der Gefahrgutfahrzeuge. Ausreichend ist hierbei das Archivieren der Checklisten; gegebenenfalls kann die Dokumentation durch Bildmaterial und/oder Kopien der Begleitpapiere ergänzt werden.

Nachfolgend finden Sie einen "Katalog möglicher Prüfpunkte (vor Beladung)", die von sicherheitstechnischer Relevanz sind. Zielsetzung dieser Leitlinie ist es, dass sich jeder Betroffene daraus einen eigenen Katalog zusammenstellen kann, der dann für Überprüfungen von Fahrzeugen verwendet wird. Grundsätzlich gilt, dass nicht alle Punkte einer Checkliste abgearbeitet werden müssen, da die Prüfpunkte nur für bestimmte Beförderungsarten (z.B. Tanktransporte) Relevanz haben können.

Ergänzend sind beispielhaft je eine Checkliste für den Versandstück- und eine für den Tanktransport beigefügt. Diese können als konkrete Arbeitshilfe unmittelbar für Kontrollen gemäß Abschnitt 7.5.1 ADR eingesetzt werden.

Katalog möglicher Prüfpunkte (vor Beladung)

Sicherheit der Beförderungseinheit (nur offensichtliche Mängel)

Eine Beladung darf nur erfolgen, wenn am Fahrzeug / Container keine Beschädigung vorliegt, die die Unversehrtheit des Fahrzeugs / Container oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigt, ausgeschlossen werden kann (z.B. kann ein abstehender Metallwinkel oder ein herausstehender Nagel Säcke aufreißen).

1. Außen am Fahrzeug

  • Hauptuntersuchung (Plakette ist gültig / ggf. schriftliche Bestätigung des Termins zur Hauptuntersuchung)
  • CSC (ACEP)/UIC (entsprechendes Schild/Plakette angebracht und gültig)
  • Tankschild bei Tankcontainern (Tankcode / Angabe Ladegut und Gültigkeitsdatum)
  • Reifen (offensichtlich in Ordnung, allgemeiner Zustand: z. B. Profiltiefe, Stahl-/Textilgewebe nicht frei sichtbar)
  • Beleuchtungseinrichtungen (voll funktionsfähig)
  • Keine Leckagen (Tanks, Domdeckel, Ausläufe oder Bedienungsarmaturen dicht)
  • Rahmen und Zuggabel (z. B. keine tiefen Risse oder Verformungen, keine starke Korrosion)
  • Keine gefährlichen Produktanhaftungen (an Tanks und Aufbauten, vor und nach der Be- und Entladung)

2. Ladeeinrichtungen

  • Plane (in Ordnung, ohne Risse etc., wenn Plane durch Vorschriften gefordert wird bzw. zulässig ist)
  • Ladefläche und Bordwände oder Aufbau offensichtlich in Ordnung und Ladungssicherung möglich
  • Sauberkeit und Unbeschädigtheit der Ladefläche (z. B. keine hochstehenden Nägel)
  • Erdung intakt (bei Straßentankfahrzeugen, Tankcontainern und Silofahrzeugen)
  • Bautechnische Eignung von Großcontainern gemäß Abschnitt 7.1.5 ADR

Ausrüstung und Kennzeichnung der Beförderungseinheit

  • Schutzausrüstung des Fahrzeugführers (Atemschutz (wenn erforderlich), Handlampe, Warnweste oder Warnkleidung, sonstige Ausrüstung gemäß Schriftlichen Weisungen)
  • Fahrzeugbezogene Ausrüstung (Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, sowie weitere Ausrüstung gemäß Schriftlichen Weisungen)
  • Feuerlöscher (Anzahl, Größe, Prüfdatum, augenscheinlich in Ordnung)
  • Orangefarbene Kennzeichnung (Warntafeln gesetzt und gegebenenfalls Gefahr- und UN-Nummer angebracht)
  • Großzettel (Placard) / Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ( "Fisch und Baum") angebracht (an Tanks, Containern und Wechselbrücken)

Dokumente (Begleitpapiere)

  • Beförderungspapier (mit allen erforderlichen Angaben vorhanden)
  • Schriftliche Weisungen vorhanden
  • Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs gemäß Unterabschnitt 9.1.3 ADR (vorhanden und gültig)
  • ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers gemäß Kapitel 8.2 ADR (vorhanden und gültig)
  • Gegebenenfalls Fahrwegbestimmung / Bahn und Binnenschiff bei Transporten gemäß § 35 GGVSEB (in Verbindung mit Anlage 1 zur GGVSEB) vorhanden und gültig
  • Gegebenenfalls bilaterales Abkommen / multilaterales Übereinkommen / einzelstaatliche Genehmigung (vorhanden und gültig)
  • Lichtbildausweis gemäß 1.10.1.4. ADR / 8.1.2.1 ADR für jedes Mitglieder der Besatzung

Fahrzeugführer/Beifahrer (z.T. Arbeits- und Sozialvorschriften)

  • Eignung des Fahrzeugführers (keine offensichtliche Übermüdung, Alkoholisierung, kein Drogenkonsum erkennbar)
  • Personenbeförderungsverbot beachtet
  • Rauchverbot bei Ladearbeiten beachtet
  • Verbot von Feuer oder offenem Licht beachtet

Ladung

  • Versandstücke ausreichend gekennzeichnet (Gefahrzettel / Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ("Fisch und Baum"), UN-Nr.)
  • Versandstücke ohne Produktanhaftungen und unbeschädigt
  • Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind: Ausrichtung der Versandstücke in Übereinstimmung mit diesen Kennzeichen
  • Zusammenladeverbote beachtet
  • Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
  • Ladung ordnungsgemäß gestaut und gesichert