Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer: Unterschied zwischen den Versionen

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*[[Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr]]

Version vom 19. Januar 2009, 13:49 Uhr

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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

rechtliche Grundlage

Der Fahrauftrag für Staplerfahrer ist in der BGV D27 (ersetzt die alte VBG 36) geregelt, dort heisst es:

§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz 
oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:
 
  - mindestens 18 Jahre alt sind
  - für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  - ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, 
die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt 
sind.

Dies bedeutet im Klartext das für das führen eines Flurförderzeuges in jedem Fall eine beauftragung durch den Unternehmer vorliegen muss. Bei Geräten mit Fahrersitz (z.B. Gabelstapler) oder mit Fahrerstand (z.b: Schnellläufer) muss dieser Auftrag schriftlich erfolgt sein. Bei Mitgängerflurförderzeugen (z.B. Ameisen) genügt eine mündliche beauftragung nach erfolgter Einweisung in die Handhabung des Gerätes.


schriftlicher Fahrauftrag

Ein schriftlicher Fahrauftrag könnte wie folgendes Beispiel aussehen:

Fahrauftrag für Flurförderzeuge

Hiermit beauftragen wir Herr/Frau NAME DES BEAUFTRAGTEN, in unserem Betrieb 
folgende Flurförderzeuge zu bedienen:
 - Gabelstapler TYPXXX
 - Gabelstapler TYPYYY
 - Gabelstapler TYPZZZ
Eine genaue Einweisung an den Geräten ist erfolgt.

In Ihrem eigenen Interesse weisen wir Sie nochmals ausdrücklich auf folgende Punkte
hin:

1. Vor Arbeitsbeginn haben Sie sich vom betriebssicheren Zustand der Flurförderfahrzeuge 
zu überzeugen. Eventuelle offensichtliche Mängel sind, auch in Ihrem eigenen Interesse, dem 
Lagermeister vor Übernahme sofort anzuzeigen. Bei Verlassen des Fahrzeugs muss sichergestellt 
werden, dass es gegen ungewollte und unerlaubte Bewegung gesichert ist. Nach Beendigung der 
Arbeit sind Sie für das ordnungsgemäße an den dafür vorgesehenen Plätzen  und eine spätere 
Betriebsbereitschaft verantwortlich.

2. Bei der Beladung des Fahrzeugs ist darauf zu achten , dass bei allen Fahrzeugbewegungen 
ausreichende Sicht auf die Fahrbahn vorhanden und eine ordnungsgemäße Ladungssicherung 
gewährleistet ist. Die Fahrweise und Geschwindigkeit ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen 
um Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen auszuschließen.

3. Den Weisungen des Lagermeisters ist unbedingt Folge zu leisten.

4. Bei der Benutzung von Flurförderzeugen findet zwingend die Unfallverhütungsvorschrift 
BGV D27 Anwendung. Gemäß ihren Richtlinien zieht ein eventueller Personenschaden zwingend 
eine Anzeige der Staatsanwaltschaft nach sich.

FIRMA
DATUM
UNTERSCHRIFT
BEAUFTRAGENDER

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