Schriftlicher Fahrauftrag für Staplerfahrer: Unterschied zwischen den Versionen

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(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt  
 
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Dies bedeutet im Klartext das für das führen eines Flurförderzeuges in jedem Fall eine beauftragung durch den Unternehmer vorliegen muss. Bei Geräten mit Fahrersitz (z.B. [[Gabelstapler]]) oder mit Fahrerstand (z.b: [[Schnellläufer]]) muss dieser Auftrag schriftlich erfolgt sein. Bei Mitgängerflurförderzeugen [z.B. [[Ameise]]n) genügt eine mündliche beauftragung nach erfolgter Einweisung in die Handhabung des Gerätes.

Version vom 11. April 2007, 02:11 Uhr

Der Fahrauftrag für Gabelstaplerfahrer ist in der BGV D27 geregelt, dort heisst es:

§7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz 
oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:
 
  - mindestens 18 Jahre alt sind
  - für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  - ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, 
die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt 
sind.

Dies bedeutet im Klartext das für das führen eines Flurförderzeuges in jedem Fall eine beauftragung durch den Unternehmer vorliegen muss. Bei Geräten mit Fahrersitz (z.B. Gabelstapler) oder mit Fahrerstand (z.b: Schnellläufer) muss dieser Auftrag schriftlich erfolgt sein. Bei Mitgängerflurförderzeugen [z.B. Ameisen) genügt eine mündliche beauftragung nach erfolgter Einweisung in die Handhabung des Gerätes.